Fahrerlaubnisrecht
Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis (BVerwG, Urt. v. 11.4.2019 – 3 C 13.17)
Das BVerwG hat mit Urteil vom 11.4.2019 entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kfz geführt hat, i.d.R. nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. An seiner gegenteiligen Annahme im Urteil vom 23.10.2014 (3 C 3.13) hält das BVerwG nicht mehr fest. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden vielmehr gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 29/2019 v. 11.4.2019
Verkehrsverwaltungsrecht
Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Am 12.4.2019 ist das Neunte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes v. 11.4.2019 in Kraft getreten (BGBl I, S. 430). Mit dem Gesetz sollen die bestehenden Ermächtigungsgrundlagen in § 35 StVG für die Auskunftserteilung aus dem Zentralen Fahrzeugregister um die Auskunft an Behörden zur Durchführung und insb. Überwachung von aufgrund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angeordneten oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der Wohnbevölkerung und der Bevölkerung von Abgasen ergangenen Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten erweitert werden. Die Daten sollen auch im automatisierten Abrufverfahren verfügbar sein (§ 36 StVG). Mit § 63c StVG wird eine neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in den Fällen der Überwachung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten eingeführt. Durch die Neuregelungen soll die Überwachung von Verkehrsverboten bzw. Verkehrsbeschränkungen ermöglicht werden.
Quelle: BR-Drucks 574/18
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Am 29.3.2019 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 29.3.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden (BGBl I, S. 382). Die Verordnung tritt im Wesentlichen am 1.9.2019 in Kraft. Durch die Änderungsverordnung soll der Umfang an digitalisierten Verwaltungsprozessen im Kfz-Zulassungswesen weiter ausgebaut werden. Bestimmte Verfahren – wie die Außerbetriebsetzung und der Wohnort- oder Halterwechsel unter Kennzeichenmitnahme – sollen zukünftig vollständig internetbasiert abgewickelt werden und in den digitalen Erlass eines automatisierten Verwaltungsakts münden. Weiterhin soll der fahrzeugindividuelle Datensatz aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung digital verfügbar gemacht werden.
Quelle: BR-Drucks 18/19
Zwangsvollstreckungsrecht
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019
Am 11.4.2019 ist die Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) v. 4.4.2019 über die ab dem 1.7.2019 geltenden Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 443). Danach steigt z.B. die Pfändungsfreigrenze gem. § 850c Abs. 1 ZPO für Schuldner ohne Unterhaltspflichten von derzeit 1.133,80 EUR auf 1.178,59 EUR monatlich.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 5/2019, S. 242