AVB Auslandsreisekrankenversicherung § 1 Nr. 2 § 4 Nr. 2
Leitsatz
1. Ob ein Rücktransport eines im Ausland erkrankten Versicherungsnehmers medizinisch notwendig ist, richtet sich danach, ob die medizinischen Befunde und Erkenntnisse zum Zeitpunkt seiner Vornahme ihn als vertretbar erscheinen lassen.
2. Zu berücksichtigen sind nur jene Transportmöglichkeiten, die für den Versicherungsnehmer nach den ihm zugänglichen Erkenntnissen ersichtlich sind.
3. Das Verlangen nach einer ärztlichen Anordnung des Rücktransports ist unwirksam.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Hamm, Urt. v. 15.3.2019 – 20 U 37/18
Sachverhalt
Die Kl. begehrt von der Bekl. die Erstattung restlicher Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland mit einem Charterflugzeug. Sie unterhält seit 1994 bei der Bekl. eine Auslandsreise-Krankenversicherung. Nach den vertraglichen Vereinbarungen besteht Versicherungsschutz unter anderem bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall, welcher als medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen definiert ist.
Die Leistungen der Bekl. sehen unter anderem einen Rücktransport aus dem Ausland vor. Die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen der Bekl. (§ 4 Nr. 2) lautet wie folgt:
Zitat
"Die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports aus dem Ausland werden erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn die Begleitung medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist. Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächst erreichbare geeignete Krankenhaus erfolgen. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen."
Als vertragliche Serviceleistung bietet die Bekl. zudem einen 24-Stunden-Notruf sowie die "Organisation des Krankenrücktransportes" an.
Die Kl. erlitt am 3.7.2015 in Rumänien als Radfahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie u.a. eine Schlüsselbeinfraktur, eine Rippenserienfraktur mit Pneumothorax und eine Lungenkontusion erlitt. Ihr Vater beantragte bei der Bekl. telefonisch einen Rücktransport. Dies wurde von der Bekl. unter Hinweis darauf, dass nach Auskunft eines Arztes in Rumänien die Kl. bald aus der stationären Behandlung entlassen werden könne, abgelehnt, was objektiv nicht zutraf.
Aufgrund der Weigerung der Bekl. setzte sich der Vater der Kl. mit der B Versicherungs-AG in Verbindung. Diese teilte dem Vater mit, dass nach ihren Recherchen die beiden am nächsten zu dem Krankenhaus gelegenen Flughäfen in Rumänien nicht von Linienflugzeugen angeflogen werden würden, welche die Möglichkeit eines Liegendtransports (mit einem sog. Stretcher) böten. Die behandelnde Ärztin der Kl. hatte sich zudem gegen einen solchen Liegendtransport mit einem Linienflugzeug unter Hinweis darauf ausgesprochen, dass die Druckverhältnisse in einem solchen Flugzeug wegen der Lungenverletzung der Kl. zu gefährlich seien.
Der Vater der Kl. beauftragte daraufhin die B Versicherungs-AG mit dem Rücktransport der Kl. durch ein Ambulanzflugzeug. Die Kl. wurde am 8.7.2015 nach Hamburg, dem Wohnort ihres Vaters, geflogen. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist, hätte ein Flug zu dem am nächsten zum [Wohnort] der Kl. gelegenen Flughafen (Münster) dasselbe gekostet.
Die B Versicherungs-AG stellte der Kl. für den Flug einen Betrag von 16.800 EUR in Rechnung. Nachdem die Kl. die Bekl. zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert hatte, erstattete die Bekl. nach erneuter Prüfung einen Betrag von 7.300 EUR mit der Begründung, dass zwar eine medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport bestanden habe. Nicht notwendig gewesen sei aber der Ambulanzflug, da ein Rückflug mit einem Linienflugzeug – bei einem Liegendtransport auf einem Stretcher – von Belgrad (Serbien) aus möglich gewesen wäre. Ein solcher Flug hätte lediglich 7.300 EUR gekostet. Die Entfernung zwischen dem Krankenhaus, in welchem die Kl. lag, und Belgrad beträgt über 300 km.
Dabei war nicht nur ein Liegendtransport, sondern ein ärztlich begleiteter Liegendflug medizinisch notwendig.
2 Aus den Gründen:
"…"
Die Kl. hat einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Kosten für den Rücktransport der Kl. i.H.v. 9.500 EUR nebst Zinsen. Der Anspruch ergibt sich als Erfüllungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. Die Kl. macht – jedenfalls in erster Linie – einen solchen Erfüllungsanspruch geltend.
1. Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten des Charterflugs mit medizinischer Begleitung von Rumänien nach Hamburg liegen vor. Unstreitig lag ein Versicherungsfall i.S.v. § 1 Nr. 2 der Vertragsbedingungen (medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen) vor. Entgegen der Auffassung der Bekl. stellt der hier in Rede stehende Charterflug ...