Ergibt sich aus dem unfallverursachenden Fehlverhalten kein Vermögensnachteil für den Verletzten, weil alternativ sicher anfallende Kosten (z.B. einer stationär vorzunehmenden Therapie) die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten in jedem Fall überstiegen hätten, besteht kein Ersatzanspruch.[40]
Autor: Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann, Rechtsanwalt Jürgen Jahnke[2]
zfs 5/2020, S. 250 - 255
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