StPO § 244 Abs. 2 S. 2, OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10
Leitsatz
1. Eichscheine, Schulungsbescheinigungen, Messprotokolle u.Ä. existieren zwar im Original in Papierform, dies allerdings nicht in der Anzahl der Messungen, die während der Gültigkeit der Eichung zu (gerichtlichen) Bußgeldverfahren führen. Deshalb wäre es abwegig, für die Unterbrechungswirkung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG zu verlangen, dass sich in jeder der zahlreichen dem AG vorzulegenden Bußgeldakten die Originale befinden.
2. Es kann als offenkundig (allgemeinkundig) i.S.d. § 244 Abs. 2 S. 2 StPO angesehen werden, dass die heute verwendete Technik dann, wenn es nicht zu manipulativen Eingriffen kommt, gewährleistet, dass sich der Inhalt eines Dokuments auf dem Weg vom Scannen über das Speichern bis zum Drucken nicht verändert. Der Tatrichter kann demgemäß mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte auch davon ausgehen, dass die von einer Bußgeldstelle hergestellten und in die Akte gehefteten Ausdrucke oder Kopien von Eichschein, Schulungsnachweis und Messprotokoll mit dem jeweiligen Original übereinstimmen.
OLG Hamm, Beschl. v. 27.2.2020 – 4 RBs 73/20
Sachverhalt
Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
"… Zusatz:"
Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der GenStA in der Antragsschrift vom 31.1.2020 zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Bei einem Papierdokument, das mittels einer EDV-Anlage hergestellt wird, ohne Unterschrift und/oder Stempel wirksam ist und auch so versandt wird, gibt es in aller Regel kein Original mit individuellen Merkmalen, sondern lediglich Ausdrucke, die in beliebiger Anzahl herstellt werden können. Gleiches gilt für die Ausdrucke von Lichtbildern, die von teil- oder vollautomatischen Messanlagen von vornherein als digitale Dateien hergestellt werden ebenso wie für digitalisierte Videoprints in digital erstellten Auswerteprotokollen. Eichscheine, Schulungsbescheinigungen, Messprotokolle u.Ä. existieren zwar im Original in Papierform, dies allerdings bei weitem nicht in der Anzahl der Messungen, die z.B. während der Gültigkeit der Eichung zu (gerichtlichen) Bußgeldverfahren führen. Deshalb wäre es abwegig, für die Unterbrechungswirkung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG zu verlangen, dass sich in jeder der zahlreichen dem AG vorzulegenden Bußgeldakten die Originale befinden. Gegen die Verwendung von Kopien bzw. Ausdrucken ist auch im gerichtlichen Verfahren grds. nichts einzuwenden (BGH, Beschl. v. 5.1.1999 – 3 StR 550/98; OLG Koblenz, Beschl. v. 6.9.2016 – 1 OWi 3 SsRs 93/16). Es kann inzwischen als offenkundig (allgemeinkundig) i.S.d. § 244 Abs. 2 S. 2 StPO angesehen werden, dass die heute verwendete Technik dann, wenn es nicht zu manipulativen Eingriffen kommt, gewährleistet, dass sich der Inhalt eines Dokuments auf dem Weg vom Scannen über das Speichern bis zum Drucken nicht verändert; auch eine versehentlich unrichtige Übertragung des Inhalts auf eine Fotokopie kann ausgeschlossen werden. Es gibt grds. auch keinen Anlass, ernsthaft in Betracht zu ziehen, Mitarbeiter staatlicher Stellen hätten bereits beim Scannen bzw. Kopieren manipuliert oder nachträglich Datensätze verändert. Folglich kann der Tatrichter mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte auch davon ausgehen, dass die von einer Bußgeldstelle hergestellten und in die Akte gehefteten Ausdrucke oder Kopien von Eichschein, Schulungsnachweis und Messprotokoll mit dem jeweiligen Original übereinstimmen (siehe auch OLG Jena, Beschl. v. 16.1.2008 – 1 Ss 284/07). Es ist aus dem Protokoll auch ersichtlich, dass das erkennende Gericht den Eichschein durch die Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts nach § 78 Abs. 1 OWiG ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat.“
zfs 5/2020, S. 291 - 292