Die Kl. nimmt die beklagte Automobilwerkstatt auf Ersatz von Unfallschäden mit der Begründung in Anspruch, die Werkstatt habe bei der Vornahme erbrachter Werkleistungen gegenüber der Kl. Nebenpflichten verletzt und hierdurch Schäden der Kl. herbeigeführt. Die Kl. hatte ein Motorrad gekauft, das über eine elektronisches Bremssystem verfügte.
Solange das Fahrzeug steht, bauen Fuß- und Handbremshebel wie bei einer üblichen hydraulischen Bremse Druck in der Bremspumpe auf, der über die Bremsschläuche hin zum Bremssattel gelangt und die Bremsbeläge an die Bremsscheibe drückt. Sobald sich das Fahrzeug in Bewegung setzt, wird jedoch der direkte Fluss der Bremsflüssigkeit von der Pumpe zur Bremse hin von der sogenannten "Valve Unit" unterbrochen. Der gewünschte Bremsdruck wird dann von einem Sensor gemessen und ein Steuergerät (ECU) sorgt dafür, dass der nötige Druck aufgebaut und in Richtung der Bremszange weitergegeben wird. Auch eine hydraulische Verbindung zwischen Vorder- und Hinterbremse besteht nicht mehr, für eine optimale Bremslastverteilung sorgt das Steuergerät. Dieses erzeugt beim Betätigen der Bremse durch den Fahrer auch einen künstlichen Gegendruck im Bremshebel, so dass der Fahrer das Gefühl hat, auf herkömmliche Weise zu bremsen. Bei einem Ausfall dieser Elektronik steht dem Fahrer automatisch wieder die hydraulische Bremsanlage zur Verfügung und die Verzögerung der Geschwindigkeit wird wieder durch die direkte Verbindung von Bremshebel zu Bremszylinder ausgelöst.
Die Kl. brachte das Motorrad wegen eines Defekts des Tachometers in die Werkstatt der Bekl. In dem schriftlichen Werkstattauftrag wurde vermerkt: "Tachometer prüfen – ohne Funktion". Über die Bremsen des Motorrades wurde nicht gesprochen. Die Bekl. tauschte die Batterie des Motorradres aus und nahm eine Probefahrt vor. Dabei wurde festgestellt, dass der Tachometer funktionierte. Die Kl. holte das Motorrad ab und fuhr in Richtung ihres Wohnortes. Nach wenigen Kilometern fuhr die Kl. ungebremst in eine Leitplanke und erlitt erhebliche Verletzungen.
Die Kl. hat behauptet, bei der Einfahrt in die Kurve drei Mal vergeblich die Bremse betätigt zum haben. Die Bekl. habe den Reparaturauftrag unzulänglich ausgeführt, da sie auf die Gefahr eines Bremsversagens hätte hinweisen müssen. Probleme an der Elektronik könnten bei diesem Motorradtyp auch Bremsprobleme nach sich ziehen. Anhaltspunkte für diese Gefahr sei das Ausfallen des Hauptlichtes gewesen, das die Kl. gegenüber der Werkstatt bei der Auftragserteilung erwähnt habe.
Die Bekl. hat dazu vorgetragen, dass sich der Reparaturauftrag auf den Tachometer beschränkt habe, zwischen Batteriewechsel und Bremswirkung bestehe kein Zusammenhang. Da der Ausfall der elektronisch gesteuerten Bremse nicht durch eine Kontrollleuchte angezeigt worden sei, habe die Kl. nicht gebremst. Die Thermische Belastung der Bremsflüssigkeit sei allein auf die übermäßige Beanspruchung der Bremsanlage durch die Kl. zurückzuführen, was ihr bekannt gewesen sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.