Der Träger des Spiegelpreises unserer Arbeitsgemeinschaft, Dr. Erich Steffen, ehmaliger Vorsitzender des VI. Zivilsenates des BGH, vollendet am 28.5.2020 sein neuntes Lebensjahrzehnt – und das in beneidenswerter geistiger Frische, die ihn immer noch auf der Höhe des juristischen Geschehens agieren lässt.
Auch wenn die Arbeitsgemeinschaft am 16./17.10.2020 in Mainz die Persönlichkeit und Verdienste des Jubilars angemessen würdigen wird, möchte ich ihm bereits an dieser Stelle meine Glückwünsche aussprechen und ihm für seine stets wohlwollende Begleitung in den letzten 30 Jahren danken.
Zunächst ein kurzes Wort zur Person des Jubilars, da sein juristisches Wirken ohne Blick auf den Menschen Erich Steffen nicht ausreichend beschrieben und verstanden werden kann.
Sein mit Sympathie für Benachteiligte verbundenes Verständnis und seine Nachsicht Mitmenschen gegenüber, gepaart mit einer bedingungslosen Hilfsbereitschaft, prägen das Leben dieses tief- und mitfühlenden Mannes; weder schwierigste Lebensumstände – er musste zunächst als Bergmann unter Tage arbeiten – noch Schicksalsschläge konnten ihn aus seinem inneren Gleichgewicht bringen oder etwas an seiner positiven Grundeinstellung ändern.
Mit dieser inneren Stärke hat er die Entwicklung von Rechtsgebieten, die tief in das tägliche Leben weiter Bevölkerungskreise eingreifen, wie z.B. Arzt- und xProdukthaftungsrecht und namentlich Verkehrsunfallrecht, maßgeblich mitgeprägt; dies immer in der Überzeugung, dass Recht nur dann gerecht sein kann, wenn es auch den Schwächeren Chancengleichheit ermöglicht.
Uns Anwälte hat er in der praktischen Umsetzung dieser Erkenntnis tatkräftig und wegweisend unterstützt:
Wir erinnern uns mit Dankbarkeit an seine Seminare, seine Aufsätze sowie seine Vorträge zum Schadensersatzrecht z.B. auf den Homburger Tagen (Bd. 12 der Schriftenreihe) oder dem Deutschen Anwaltstag in Berlin; die dort aufgezeigten Leitlinien beanspruchen noch heute Gültigkeit bei der Entscheidungsfindung und sind nach wie vor jedem zum Studium zu empfehlen (NJW 1995, 2057).
Die über lange Jahre bisweilen nur mühsam erarbeiteten Erfolge sollten nicht nur bewahrt, sondern im Interesse der Chancengleichheit der Geschädigten weiterentwickelt werden.
Ein Blick zurück weckt allerdings Zweifel, ob alle dies so verstanden haben und danach verfahren.
Aus aktuellem Anlass haben wir Herrn Dr. Steffen gebeten, zu der in jüngster Zeit wieder aufkommenden Kritik an der "fiktiven" Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 BGB Stellung zu nehmen. Seine bis auf die Gesetzesmotive zurückgreifenden Ausführungen, die er in der für ihn typischen Bescheidenheit als bloße Anmerkung bezeichnet, finden Sie auf Seite 244 ff.
Autor: Hans-Jürgen Gebhardt
RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, FA für Verkehrsrecht und Strafrecht, Homburg/Saar
zfs 5/2020, S. 241