Die ASt. wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1 (171), C1E, CE (79), L (174), M und S. Im November 2019 wurde der AG bekannt, dass das AG München die ASt. mit rechtskräftigem Urt. v. 9.7.2019 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt hatte. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während die ASt. ihren Pkw am 21.9.2018 auf einem Kundenparkplatz rückwärts in eine Längsparklücke einparkte, wartete die Fahrerin eines anderen Pkw diesen Parkvorgang ab, bevor sie einige Stellplätze weiter selbst einparkte. Die ASt. näherte sich sodann dem geöffneten Fenster auf der Fahrerseite dieses Pkw, griff nach einem Wortwechsel durch das geöffnete Fenster nach den Haaren der Fahrerin und zog fest an diesen, wodurch die Fahrerin nicht unerhebliche Schmerzen erlitt.
Mit Schreiben v. 18.3.2020 forderte die AG die ASt. gem. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1 FeV auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage vorzulegen, ob sie trotz der aktenkundigen Straftat (hohes Aggressionspotenzial im Straßenverkehr) die Anforderungen an das sichere Führen eines Kfz der Gruppe 1 und 2 erfülle und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, die die Kraftfahreignung ausschließen würden. Dem kam die ASt. nicht nach.
Daraufhin entzog ihr die AG gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV mit Bescheid v. 30.7.2020 die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids, abzugeben. Am 8.8.2020 ließ die ASt. ihren Führerschein bei der Polizei abgeben.
Am 14.8.2020 ließ sie durch ihre Bevollmächtigte Widerspruch einlegen und am 17.8.2020 beim VG München Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.
Das VG München lehnte mit Beschl. v. 17.11.2020 – M 6 S 20.3709 – den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO als unbegründet ab. Die AG habe der ASt. die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen. Der Gutachtensanordnung habe keine sich aus § 3 Abs. 4 S. 1 StVG ergebende Bindungswirkung des Strafurteils entgegengestanden, weil dieses keine Ausführungen zu ihrer Fahreignung enthalte und sich nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB verhalte, sondern allein zu einem Fahrverbot gem. § 44 StGB. Ihm lasse sich bereits nicht entnehmen, ob das Strafgericht überhaupt eine eigenständige Eignungsbeurteilung vorgenommen habe. Die Gutachtensanordnung sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen. Die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV hätten vorgelegen. Der Begriff "erheblich" sei nicht mit "schwerwiegend" gleichzusetzen, sondern beziehe sich auf die Kraftfahreignung. Er erfordere nicht, dass ein Pkw als Mittel zur Straftat genutzt oder die Tat unmittelbar im Straßenverkehr begangen worden sei. Die erforderlichen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssten hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Ein Aggressionspotenzial müsse aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Eine vorsätzlich begangene Körperverletzung komme als erhebliche Tat in Betracht, insbesondere, wenn sie wie hier in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Verhalten im Straßenverkehr stehe. Die ASt. sei der Geschädigten nach einer Einparksituation zu ihrem Auto gefolgt und habe diese vorsätzlich verletzt. Das Greifen der Haare durch das geöffnete Fahrerfenster und das mehrfache Hin- und Herschütteln des Kopfes an den Haaren stelle keinen "marginalen Vorfall" dar, sondern zeuge von großer Aggressivität und mangelnder Impulskontrolle. Es sei vorliegend gerade nicht bei einer rein verbalen Auseinandersetzung geblieben, sondern die Schwelle zum körperlichen Angriff überschritten worden. Die ASt. habe nicht kraft eigener Willenskontrolle die Überschreitung dieser Schwelle unterlassen und damit belegen können, dass sie imstande sei, eine Aggression zumindest so zu steuern, dass es nicht zu einer Verletzung der körperlichen Integrität komme. Das Verhalten sei geeignet, Zweifel an der Fahreignung der ASt. zu begründen, da es im Straßenverkehr immer wieder zu Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen könne, die eine ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich machten. Die Fahrerlaubnisbehörde habe das ihr zustehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Die Ermessenserwägungen seien offengelegt und damit Sinn und Zweck der angeordneten Mitteilungspflicht Genüge getan worden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei beachtet worden. Die AG habe im Rahmen der Angemessenheitsprüfung die zulasten und zugunsten der ASt. sprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Die Fragestellung der Gutachtensanordnung habe den sich aus ...