Ein zugunsten des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall bestehender Schadensersatzanspruch auf Übernahme der Desinfektionskosten setzt voraus, dass der Geschädigte insoweit überhaupt mit einer Verbindlichkeit belastet ist, von der er durch den Schädiger freizustellen ist. Dies setzt wiederum setzt zweierlei voraus: Zum einen muss eine Beauftragung dahingehend bestehen, dass derartige Arbeiten überhaupt durchzuführen sind, d.h. vom Reparaturauftrag gedeckt werden und zum anderen es erforderlich, dass diese Arbeiten, soweit sie durchgeführt wurden, entweder aufgrund einer konkreten Vereinbarung oder aber zumindest nach dem Maßstab der üblichen Vergütung gesondert abgerechnet werden.
a) Erteilung eines Auftrags für diese Tätigkeit
Diesbezüglich hat der Geschädigte mithin nachzuweisen, dass er einen konkreten Auftrag erteilt hat, der sich gerade auf diese Arbeiten erstreckt hat. Bei dem erteilten Auftrag muss mithin hinreichend klar sein, dass dieser auch die Durchführung entsprechender Desinfektionsmaßnahmen beinhaltet. Dabei ist auch zu beachten, dass diese Maßnahmen sowohl dem Schutz der Mitarbeiter des Betriebes als auch des Kunden nach der späteren Übergabe dienen können. Verbleibende Zweifel zu der Erteilung eines solchen Auftrags gehen dabei zulasten des Geschädigten – im Übrigen kann der Auftrag ausdrücklich oder auch konkludent erteilt werden.
Praxistipp: Zu Prüfung dieser Fälle sind mithin auch vorhandene Dokumente zum Auftrag und eventuelle Vorlagen aus einem Sachverständigengutachten ebenso wie die Möglichkeit ihrer Beiziehung auf Anordnung des Gerichts nach § 142 ZPO zu beachten.
b) Vereinbarung zur gesonderten Vergütung
Zudem muss diese Tätigkeit auch gesondert zu vergüten sein. Insoweit ist zu beachten, dass diese Maßnahmen grundsätzlich gesamtgesellschaftlichen Anforderungen entsprechen, die in einer Vielzahl von Bereichen im Alltag eingehalten werden. Dies ist wiederum aber auch ein gewichtiges Argument dafür, dass solche Maßnahmen – wie in vielen anderen gesellschaftlichen Bereichen auch – nicht gesondert vergütet werden. Man denke nur an eine Vielzahl an Kontaktmöglichkeiten bei einem öffentlichen Kundenverkehr, bei dem solche Maßnahmen ohne zusätzliche Kosten umgesetzt werden – wie beispielsweise bei Restaurants, Hotels, Fitnessstudios oder aber auch z.B. der anwaltlichen Beratung. Hier würde der Kunde in vielen Fällen äußerst erstaunt reagieren, wenn bei der erbrachten Dienst- oder Werkleistung ein solcher Aufschlag gefordert würde.
Nun bedarf dies natürlich einer konkreten Betrachtung des jeweils betroffenen Gewerbes. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass es schon vor der Pandemie bei der Reparatur von Fahrzeugen üblich gewesen ist, zur Schonung des Innenraumes entsprechende Schonbezüge einzusetzen, ohne dass diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Es spricht also vieles dafür, dass – zumindest ohne eine konkrete Vereinbarung – üblicherweise für derartige Tätigkeiten keine gesonderte Vergütung vorgesehen ist. Dies gilt erst Recht, wenn diese zusätzliche Reinigung als Erschwernis angesehen wird, welches unter dem Gesichtspunkt der Allgemeinkosten üblicherweise vom Betrieb selbst als Auftragnehmer getragen wird. Allerdings kann dies auch wiederum kontrovers erörtert werden, wenn bedacht wird, dass diese Erschwernis gerade nicht erst nach Erteilung des Auftrags aufgetreten ist.
In diesem Zusammenhang kann auch zu prüfen sein, welche Abrechnung markengebundene Fachwerkstätten in der betroffenen Region üblicherweise vornehmen. Aus eigener Erfahrung ist den Autoren z.B. bekannt, dass bei ihren Markenmodellen bei der eigenen Wartung/Reparatur als Kunde keine gesonderte Abrechnung dieser Maßnahmen als Aufschlag erfolgt, bei den Rechnungen gegenüber einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer im Haftpflichtfall derartige Aufschläge dagegen auf einmal vorkommen – ein Sondertarif als Folge eines gespaltenen Markts zu Lasten der Versichertengemeinschaft bei einem fremdverursachten Verkehrsunfall ist jedoch nicht als Schadensersatz zu erstatten.
Teilweise wird in der Literatur auch eine weitere Parallele zu den gesamten Reinigungskosten des Kfz bei Gelegenheit der Reparatur gezogen und auf eine Auffassung in der Rechtsprechung hingewiesen, welche diese Aufwendungen i.d.R. nicht für erstattungsfähig hält, da sie bereits im Arbeitslohn enthalten sind und nicht zum unmittelbaren Herstellungsaufwand gehören sollen. Diese Beurteilung mag zwar durchaus in Frage gestellt werden – es bleibt aber der berechtigte Hinweis, dass in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens üblicherweise im Wirtschaftskreislauf von einem Dienstleister für dies...