Dabei ist auch zu beachten, dass diese Kosten in der Praxis auf unterschiedliche Art und Weise geltend gemacht werden können.
a) Konkrete Abrechnung bei unbezahlter Rechnung
Häufig wird es so sein, dass im Rahmen einer konkreten Abrechnung ein eingeschalteter Reparaturbetrieb aus abgetretenem Recht auf dem Ausgleich einer Rechnung besteht, welche diese Position beinhaltet. In dieser Konstellation richtet sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf eine Freistellung von einer insoweit gegebenenfalls begründeten Verbindlichkeit und die Rechnung ist noch nicht bezahlt. In diesem Fall liegt also keine bezahlte Rechnung vor, der eine Indizwirkung zukommen würde und in der Sache sind alle Einwendungen eröffnet. Bei diesen Fällen ist insbesondere zu prüfen, ob der Reparaturbetrieb nicht offenkundig hohe Aufschläge verfolgt, die schon nach dem allgemeinen Verständnis über solche Zusammenhänge nachvollziehbare Kosten weit übersteigen und im Ergebnis alleine eine Bereicherung zugunsten des Betriebes darstellen bzw. eine Umwälzung von üblicherweise nicht gesondert berechneten Allgemeinkosten.
Ebenso ist es aber auch denkbar, dass der Geschädigte im Rahmen einer konkreten Abrechnung eine Freistellung nach einer durchgeführten Reparatur unter Vorlage einer solchen Rechnung begehrt, die er selbst noch nicht bezahlt hat. Auch diesem Fall kommt der bezahlten Rechnung keine Indizwirkung zu und in der Sache sind erst einmal alle Einwendungen auch im Verhältnis zum Geschädigten eröffnet. Dies gilt auch bei einem Einwand zur Höhe geltend gemachter Desinfektionskosten.
b) Konkrete Abrechnung bei bezahlter Rechnung
Hat der Geschädigte dagegen im Rahmen der konkreten Berechnung die Rechnung bereits gutgläubig bezahlt, sind Einwendungen zur Höhe der verfolgten Desinfektionskosten ihm gegenüber unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbetrachtung in der Regel nicht mehr möglich. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Prüfung, ob es sich dem Schutzzweck nach überhaupt um eine erstattungsfähige Position handelt, die im Übrigen auch schlüssig begründet und als erforderlicher Aufwand zur Wiederherstellung angesehen werden muss. Unter diesen drei Gesichtspunkten sind auch insoweit Einwendungen gegenüber dem Geschädigten eröffnet, welcher die Darlegungs- und Beweislast hierzu trägt.
Wird insoweit zumindest für einen Teil der geltend gemachten Desinfektionskosten ein adäquater Schadensersatzanspruch dem Schutzzweck nach bejaht, verbleibt es aber bei Einwendungen zur Höhe der geltend gemachten Forderung, ist die Schädigerseite verpflichtet, eine Auszahlung an den Geschädigten nur Zug um Zug gegen Abtretung des Regressanspruches gegenüber der eingeschalteten Werkstatt vorzunehmen und kann im Verhältnis zu dieser Werkstatt dann deutlich zu hoch abgerechnete bzw. nicht als erforderlich eingestufte Kosten klären.
c) Fiktive Abrechnung
Verfolgt der Geschädigte im Übrigen seinen Schadensersatz auf Erstattung der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, sind ohnehin in der Sache ihm gegenüber alle Einwendungen möglich. Er hat die angefallenen Kosten nachvollziehbar darzulegen, ihre Erforderlichkeit zu begründen und den Nachweis zu erbringen, dass unter Berücksichtigung der im Einzelnen von ihm als erforderlich angeführten Tätigkeiten überhaupt ein über Allgemeinkosten hinausgehender Schadensersatzanspruch eröffnet ist. Die Indizwirkung einer bezahlten Rechnung greift dann gerade nicht zu seinen Gunsten ein.