"… II."
[4] Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
[5] 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, bei den von der Bekl. angemeldeten Kosten zur Vor- und Nachbereitung der Ortstermine im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch den Sachverständigen handele es sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits, die aufgrund der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung der Parteien von diesen jeweils zur Hälfte zu tragen seien.
[6] Zwar handele es sich bei diesen Kosten – formal gesehen – nicht um Gerichtskosten, sondern um Kosten, die von einer Partei für den Rechtsstreit verauslagt worden seien. Dennoch seien auch diese Kosten bei der hier vereinbarten Kostenaufhebung von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
[7] Der formale Ansatz sei nicht überzeugend, da er kostentechnisch ohne triftigen Grund zu einer unterschiedlichen Behandlung von gleich zu bewertenden Sachverhalten führe. Es sei nicht gerechtfertigt, die Festsetzung der Kosten für die Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen davon abhängig zu machen, ob der Sachverständige – ggf. auf Weisung des Gerichts nach § 404a ZPO – selbst oder mittels von ihm beauftragter Hilfskräfte Bauteilöffnungen und die Beseitigung hierdurch verursachter Schäden vornehme oder ob der Sachverständige dies – wie vorliegend – der beweisbelasteten Partei aufgebe. Ferner führe der formale Ansatz zu der Gefahr einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Fällen, in denen die Parteien – wie hier – die Kostenverteilung vergleichsweise und damit unter Wahrnehmung eines entsprechenden Gestaltungsspielraums regelten, und solchen Fällen, in denen das Gericht, dem diese Kosten in aller Regel nicht bekannt seien, über die Kostenverteilung entscheide.
[8] Daher seien notwendige Aufwendungen, die eine Prozesspartei zur Vor- oder Nachbereitung von Ortsterminen mit einem gerichtlichen Sachverständigen gehabt habe, bei einer vereinbarten Kostenaufhebung hälftig zu erstatten, wenn diese Leistungen anderenfalls von Hilfskräften des Sachverständigen hätten erbracht werden müssen. Denn bei Ausführung dieser Leistungen durch den Sachverständigen wären dessen Aufwendungen für die Hilfskräfte in Höhe des üblichen Werklohns gem. § 12 JVEG in Verbindung mit KV 9005 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Kostenfestsetzungsverfahren als Gerichtskosten zu berücksichtigen und von beiden Parteien hälftig zu tragen gewesen.
[9] 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
[10] Nach der Kostenregelung im Vergleich haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
[11] Die Bedeutung dieser Regelung für die hier im Streit stehenden Kosten, die die Bekl. zur Vor- und Nachbereitung der Ortstermine mit dem Sachverständigen aufgewendet hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Bestimmung des Auslegungsmaßstabs ist zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und infolgedessen dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BAG zfs 2015, 584 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 388 (Hansens) = AGS 2015, 588; BGH AGS 2014, 296 = RVGreport 2014, 318 (Ders.)). Aus diesem Grund ist im Kostenfestsetzungsverfahren eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der Parteiwille muss danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung zum Ausdruck gekommen sein (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 98 Rn 14, § 103 Rn 1, § 104 Rn 62; OLG Koblenz AGS 2016, 203; OLG Hamm JurBüro 1989, 1421, juris Rn 3). Dies führt in den formalisierten, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenen Masseverfahren zu einer praktikablen Handhabung und verlässlichen Ergebnissen.
[12] Nach diesen Maßstäben bedeutet eine Regelung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten allein und die Gerichtskosten je zur Hälfte trägt. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis in Rechtsprechung und Literatur, das der Rechtstradition folgt und auch in § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO Eingang gefunden hat (vgl. näher dazu BGH BGHZ 154, 351 = AGS 2003, 293 = BRAGOreport 2003, 140; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 92 Rn 1; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 92 Rn 13). Zu den Gerichtskosten zählen nach allgemeiner Meinung – unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 S. 1 GKG – die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Auslagen des Gerichts sind auch das von einem gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Honorar nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sowie dessen gem. § 12 JVEG zu erstattenden besonderen Aufwendungen, wie zum Beispiel notwendige Aufwendungen für Hilfskräfte, zu denen auch vom Sachverständigen beauftragte Handwerk...