Die Kl. hatte die Bekl. vor dem LG Bielefeld auf Zahlung restlichen Werklohns für Bauleistungen in Anspruch genommen. In diesem Rechtsstreit hatte die Bekl. widerklagend Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Das LG hatte Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige gab der beweisbelasteten Partei, der Bekl., auf, bestimmte Bauteilöffnungen vorzunehmen und die hierdurch verursachten Schäden wieder zu beseitigen. Dem kam die Bekl. nach und beauftragte für die entsprechende Vor- und Nachbereitung der Ortstermine Handwerker, für die sie insgesamt 2.393,37 EUR aufwendete.

Der Rechtsstreit vor dem LG Bielefeld endete durch Abschluss eines Vergleichs, in dem die Parteien unter anderem vereinbarten, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Bekl. u.a. die für die Handwerker aufgewandten Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Ortstermine i.H.v. insgesamt 2.393,37 EUR zur Ausgleichung angemeldet. Der Rechtspfleger des LG Bielefeld hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss diese Aufwendungen der Bekl. mit der Begründung nicht berücksichtigt, es handele sich um außergerichtliche Kosten, die nach der Kostenregelung im Vergleich gerade nicht auszugleichen seien.

Auf die sofortige Beschwerde der Bekl. hat das OLG Hamm ihrem Kostenausgleichungsantrag hinsichtlich der Handwerkerkosten teilweise stattgegeben und die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung des OLG Hamm eingelegte Rechtsbeschwerde der Kl. hatte insoweit Erfolg, als das OLG zum Nachteil der Kl. entschieden hatte.

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