"… III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet."
Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
Nr. 8.1 BKat stellt eine qualifizierte Begehungsweise des Grundtatbestands des Nr. 8.2 BKat dar, die jeweils zur Umsetzung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 StVO i.V.m. § 24 StVG und § 49 StVO bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr, nämlich das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit mit der Folge einer Sachbeschädigung, als Bußgeldtatbestände ausgestalten. Während das Verursachen einer Sachbeschädigung infolge des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit nach Nr. 8.2 BKat mit einem Bußgeld von 30 EUR bedroht ist, steigt dieses Regelbußgeld auf 100 EUR, wenn trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren wird. Nach § 3 Abs. 3 BKatV erhöhen sich die Regelbußgelder im Fall einer Verwirklichung von Nr. 8.1 BKat, der eine Regelgeldbuße von mehr als 55 EUR vorsieht, nach Maßgabe der Tabelle Anhang Nr. 4.
1. Zum Tatbestandsmerkmal der unangepassten Geschwindigkeit wäre es erforderlich näher darzustellen wie die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse zum Unfallzeitpunkt waren und warum diese es nicht gestatteten, die fragliche Stelle mit der höchstzugelassenen Geschwindigkeit zu befahren (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1998, 167). Insbesondere ist durch Ausschluss anderer naheliegender Möglichkeiten festzustellen, dass der die Sachbeschädigung verursachende Unfall tatsächlich auf einer unangepassten Geschwindigkeit beruht und nicht etwa auf einen Fahrfehler des Betr. oder eine besondere Fahrbahnbeschaffenheit (Spurrillen, Ölspur, vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1999, 178, 179) zurückzuführen ist. Es sind möglichst konkrete Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit (vgl. OLG Koblenz, SVR 2020, 33 mit zust. Anm. Fromm; vgl. allgemein zu den Möglichkeiten der Feststellung BeckOK StVR/Krenberger, 9. Ed. 1.10.2020, StVO § 3 Rn 163-262) und – da im vorliegenden Fall die anderen Tatbestandsalternativen der Nr. 8.1 BKat nicht einschlägig sind – zu den konkreten Sicht- und Wetterbedingungen sowie dem Unfallhergang und dem eingetretenen Sachschaden zu treffen. Dabei können im Einzelfall die Tatsache eines Unfalls, dessen Ablauf und festgestellte erhebliche Unfallschäden als objektive Anhaltspunkte ausreichen, um eine offensichtlich zu hohe Geschwindigkeit anzunehmen. Die Ermittlung einer genauen Geschwindigkeit kann sich dann ggf. als nicht erforderlich darstellen (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1999, 178).
2. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen i.S.d. Nr. 8.1 BKat von schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen ausgegangen werden kann, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Das AG geht insoweit von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus; denn es hat ersichtlich angenommen, es genüge zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, dass die Fahrbahn feucht gewesen war. Dem kann – nicht zuletzt wegen des (auch) im Bußgeldrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatzes (§ 3 OWiG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 GG; hier: nulla poena sine lex certa et stricta) – nicht beigetreten werden (vgl. hierzu Bülte, NZV 2020, 12 ff.).
§ 3 Abs. 1 StVO spricht nur von “Wetterverhältnissen', an die der Fahrer seine Geschwindigkeit anpassen muss. Für den Fall, dass die Sicht wetterbedingt durch Nebel, Schneefall oder Regen beeinträchtigt ist (Sichtweite unter 50 m) gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Nr. 8.1 BKat spricht hingegen von “schlechten Wetterverhältnissen' und ergänzt beispielhaft Nebel und Glatteis. Durch die Anführung der Wendung “z.B.' wird deutlich, dass nicht nur bei Nebel oder Glatteis von schlechten Wetterverhältnissen auszugehen ist. Diese beispielhafte Aufzählung für schlechte Wetterverhältnisse erscheint unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes verfassungsrechtlich noch hinnehmbar; denn für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bleibt erkennbar, wann ein Ahndungsrisiko droht. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals darf die Wortlautgrenze allerdings nicht überschritten werden. Angesichts dessen wird eine Wettersituation zu fordern sein, die zum einen von ihrer offensichtlichen Gefährlichkeit für ein sicheres Fahren mit den benannten Beispielen, nämlich Nebel oder Glatteis vergleichbar ist, zum anderen auch gemeinhin unter den Begriff der schlechten Wetterverhältnisse fällt. Zu denken wäre insofern etwa an Aquaplaning oder starken Regen mit Sichtbehinderung und Lichtreflexen (vgl. Gutt in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 3 StVO Rn 20) oder mehr als nur unerheblicher Schneefall. Ein solchermaßen vergleichbares Wettergeschehen hat das AG nicht festgestellt.
IV. Deshalb war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht ausschließen, dass Feststellungen getroffen werden können, die zu einer Verurteilung des Betr. führen. Deshalb war die Sache ...