Das OLG Koblenz hat den Antrag des Betr. auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG als unbegründet verworfen, da die bei einem Bußgeld von 160 EUR in Betracht kommenden Zulassungsgründe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG (Fortbildung des materiellen Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Gehörsverletzung) nicht vorliegen.

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