Dem Betroffenen war in dem – der Entscheidung des BGH – zugrundeliegenden Fall vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h überschritten zu haben. Gemessen wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Messgerät PoliScan Speed M1 des Herstellers Vitronic. Der Beschwerdeführer hatte in einem Bußgeldverfahren Akteneinsicht 1. in die gesamte Verfahrensakte, 2. eine ggf. vorhandene Videoaufzeichnung, 3. den ggf. vorhandenen Messfilm, 4. ggf. die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung in unverschlüsselter Form (…), 5. in die sog. "Lebensakte" (…), 6. in die Bedienungsanleitung des Herstellers des verwendeten Messgerätes (…), 7. in den Eichschein des verwendeten Messgerätes, 8. in den Ausbildungsnachweis des Messbeamten – und/oder 9. sonstige Beweisstücke beantragt. Einige der begehrten Unterlagen, aus denen sich nach Auffassung des Betroffenen Argumente für die technische Fehlerhaftigkeit der zugrundeliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben sollten, wollten weder die Bußgeldstelle noch später das Amtsgericht herausgeben, da einige der weiteren geforderten Unterlagen nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt würden. Auch das OLG Bamberg[4] half im Rahmen der eingelegten Rechtsbeschwerde nicht ab. Zur Begründung verwies das OLG auf die angeblich "seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs". Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich, das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck v. 14.12.2017 – 5 OWi 708 Js 110716/17[5] – und der Beschl. des OLG v. 19.6.2018 – 3 Ss OWi 672/18 – wurden aufgehoben und die Sache wurde an das Amtsgericht Hersbruck zurückverwiesen.

[4] OLG Bamberg, BeckRS 2018, 54681.
[5] AG Hersbruck, BeckRS 2017, 163491.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge