Das BVerfG hat entschieden, dass der Betroffene Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen habe. Alles andere sei nicht mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Informationszugang auch zu den nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen müsse hinreichend Rechnung getragen werden. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass die technische Komplexität der bei Geschwindigkeitsmessung zum Einsatz kommenden Messmethoden und die bei standardisierten Messverfahren verringerten Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen das Bedürfnis der Betroffenen nach Zugang zu weiteren, die Messung betreffenden, Informationen nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Betroffene müsse sich durch das Recht auf Zugang selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den beantragten Aktenteilen entlastende Tatsachen ergäben. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssten deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Weiterhin ist das Messergebnis nur dann zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind.[6] Der Betroffene hat die Möglichkeit, auf Zweifel an der Messung aufmerksam zu machen und einen Beweisantrag zu stellen, wobei er konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgeräts vortragen muss. Um Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Messfehlers zu ermitteln, um diese dem Gericht zu präsentieren und dessen Amtsaufklärungspflicht auszulösen, darf ihm der Zugang dazu aber nicht verwehrt werden. Für ein erfolgreiches Akteneinsichtsgesuch muss der Betroffene demnach fortan nicht etwa, wie bei Beweisanträgen in Bußgeldverfahren, "konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen". Das BverfG hat aufgezeigt, dass der Umgang des Oberlandesgerichts mit den Betroffenenrechten nicht mit einem fairen Verfahren vereinbar ist. Derart klar liest man dies vom BVerfG nur selten.

[6] BVerfG (Rn 46) mit Verweis auf Fromm, NZV 2013, 16, 18.

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