Dass andere Oberlandesgerichte die Sache nicht viel früher dem BGH gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG für eine bundeseinheitliche Entscheidung zur Beantwortung der Rechtsfrage vorgelegt haben, ist zu kritisieren;[7] exemplarisch verwarf das BayObLG[8] unverständlicherweise eine Rechtsbeschwerde mit Beschl. v. 6.4.2020 – 201 ObOWi 291/20, obwohl es sich bewusst war, dass das OLG Karlsruhe[9] bereits anders entschieden hatte. Auch das OLG Köln[10] verwarf eine Rechtsbeschwerde trotz der genannten Entscheidung des VerfGH des Saarlandes und verweigerte gar die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 80 OWiG. Nur durch die Verweigerung zu einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise konnte es noch zu vielen, nunmehr als verfassungswidrig festgestellten Entscheidungen von Oberlandesgerichten kommen. Es kommt so der Eindruck auf, die Richter beim OLG dürften, trotz vorhandener Abweichung von anderen Oberlandesgerichten, eine Divergenzvorlage gegen den klaren Wortlaut des § 121 Abs. 2 GVG ablehnen.

[7] Krenberger, NZV 2021, 40 ff.
[8] DAR 2020, 467.
[9] NZV 2020, 368.

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