Das BVerfG hat betont, dass der Betroffene die Informationen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehren müsse, was wohl bedeutet, dass dies schon in der Regel vor der Bußgeldstelle erfolgen müsse. Da die Entscheidung des BVerfG erst kürzlich ergangen ist, können derzeit die begehrten Aktenteile auch noch erfolgreich angefordert werden, wenn das Verfahren schon an die Amtsgerichte abgegeben worden ist; und zwar selbst, wenn der Rechtsanwalt sie zuvor nicht bei der Bußgeldstelle beantragt hat. Dies gilt ohnehin selbstverständlich, wenn die ergänzende Akteneinsicht ihm bislang zu Unrecht von der Bußgeldstelle verwehrt wurde. In der Regel verweisen die Amtsgerichte darauf, dass fehlende Unterlagen direkt bei den Bußgeldstellen anzufordern seien.

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