Der Einwand des im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG in Anspruch genommenen Antragsgegners, er habe den antragstellenden Rechtsanwalt nicht bevollmächtigt, stellt einen außergebührenrechtlichen Einwand dar, der zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führt.

(Leitsatz der Schriftleitung)

Bay. VGH, Beschl. v. 14.2.2022 – 10 C 22.272

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