1. Die Kammer teilt im Ausgangspunkt die Feststellungen des AG, nach welchen die Bekl. den streitgegenständlichen Unfall verursacht hat. Die Ausführungen des SV R. sind überzeugend, die Schäden sind kompatibel und der von der Bekl. benannte Zeuge hat ihre Behauptung, die Schäden am Beklagtenfahrzeug stammten von einem anderen Schadensereignis, gerade nicht bestätigt. Die Kammer ist daher mit dem AG davon überzeugt, dass die Bekl. – als einzige in Frage kommende Fahrerin ihres Pkw – den geparkten Pkw der Geschädigten R. beim Ein- oder Ausparken gestreift und dadurch beschädigt hat.
2. Ob die Bekl. den Unfall bemerkt und sich deshalb unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat, oder ob der Anstoß von der Bekl. wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und/oder des Umstandes, dass sich zwischen dem Parkplatz und der Fahrbahn im rückwärtigen Bereich ein Bordstein mit entsprechendem Höhenversatz befindet, tatsächlich nicht bemerkt wurde, braucht vorliegend nicht weiter aufgeklärt zu werden. Insbesondere ist es nicht erforderlich, das Gutachten des Prof. B. insoweit noch zu ergänzen oder zusätzlich fachmedizinische Informationen einzuholen.
3. Denn selbst unterstellt, die Bekl. habe sich, obwohl sie den Anstoß bemerkte, unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, so vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit aus diesem Verhalten für die Kl. im konkreten Fall Feststellungsnachteile entstanden sind.
Der Bekl. ist deshalb der Kausalitätsgegenbeweis i.S.d. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG/E 7.2 AKB vorliegend gelungen. Bei dem Kausalitätsgegenbeweis hat der VN eine negative Tatsache zu beweisen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn 249, 258). Er muss nämlich nachweisen, dass dem Versicherer unter keinem Gesichtspunkt Feststellungsnachteile entstanden sind. Diesen Beweis kann der VN so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß aufstellt, die der VN dann ebenfalls zu widerlegen hat. Der VR muss dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzuzeigen, indem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahme er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheiten getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte. Ein Nachweis einer negativen Tatsache setzt hingegen nicht voraus, dass der Beweispflichtige jede denktheoretisch mögliche oder vom Versicherer ins Blaue hinein aufgestellte Sachverhaltsvariante ausschließt, aufgrund derer diese Tatsache doch vorliegen könnte. Auch wenn an den Kausalitätsgegenbeweis grundsätzlich durchaus hohe Anforderungen zu stellen sind (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn 250), würde eine solche Sichtweise bedeuten, die Anforderungen an die Erbringung des (Negativ-)Beweises gemäß § 286 ZPO zu überspannen (OLG Hamm, zfs 2018, 457).
Solche konkreten Feststellungsnachteile hat die Kl. vorliegend weder konkret vorgetragen, noch vermag die Kammer sie aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu erkennen:
a) Die Verursachung des Unfalls durch das Beklagtenfahrzeug wurde durch das Gutachten R. zweifelsfrei geklärt. Die Bekl. ist Halterin des Fahrzeugs. Sie konnte ohne größeren Aufwand ermittelt werden. Die polizeiliche Vernehmung der Bekl. (in der beigezogenen Strafakte) ergibt, dass sie durchaus Angaben machte und einen Unfall für möglich hielt, den sie aber nicht bemerkt haben wollte. Sie erwähnte auch einen weiteren Schaden und einen möglichen (entlastenden) Zeugen, dem wurde durch die Polizei auch nachgegangen. Unabhängig davon, wer das Fahrzeug tatsächlich gefahren hat – realistisch kommt allein die Bekl. in Betracht, da ihr Mann über ein eigenes Auto verfügt – muss die Kl. als Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei dem Betrieb dieses Pkw entstehen, nach Maßgabe der §§ 7 ff. StVG einstehen.
b) Des Weiteren ist die Haftungsfrage ebenfalls geklärt. Unstreitig stand das geschädigte Fahrzeug ordnungsgemäß auf dem Parkplatz abgestellt. Da der Anprall auf ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug erfolgte, kommt keine wie auch immer geartete Mithaftung der Geschädigten R. in Betracht. Die Kl. musste zweifelsfrei den Schaden auf Grundlage einer Haftungsquote von 100 % regulieren. Die Bekl. selbst hätte aus einer Anzeige an die Kl. keinen Nachteil zu befürchten gehabt, da sie mit der Kl. einen sog. "Rabattschutz" vereinbart hatte, der ihr eine Höherstufung im Tarif aufgrund dieses Schadens erspart hätte.
c) Schlussendlich sind für die Kammer – lediglich insoweit abweichend von der Beurteilung des Amtsgerichts – keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass die Bekl. den Unfall in einem Zustand alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht hätte. Im konkreten Fall wäre dies die einzige denkbare Möglichkeit, die im Ergebnis zu einer Leistungsfreiheit der Kl. bzw. zu einem Regressanspruch aus anderem Grund hätte führen können. Diesbezüglich fehlt es aber aus Sicht der Kammer schon an einem entsprechenden Sachvortrag der Kl., welchen die Bekl. zu entkr...