Die Bekl. hat den Kl. … bereits vorgerichtlich zutreffend nach dem Wiederbeschaffungswert entschädigt. Der Kl. hat keinen darüber hinausgehenden Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung der Neuwertspitze nach Ziffer A.2.6.2 i.V.m. Ziffer A.2.6.3 der maßgeblichen AKB. Im Einzelnen gilt:

Nach Ziffer 2.6.3 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AKB erwirbt der VN im Fall eines – unstreitig vorliegenden – Totalschadens des versicherten Fahrzeugs den Anspruch auf Zahlung der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Neuwert-/Kaufpreisentschädigung gem. Ziffer A.2.6.2. nur, wenn und soweit gesichert ist, dass er diese innerhalb von einem Jahr nach Feststellung entweder in die Reparatur des Fahrzeugs oder in den Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs reinvestiert.

Aus der Formulierung der Wiederherstellungsklausel ergibt sich zum einen, dass es sich insoweit um eine Bestimmung zur Feststellung der Höhe der Entschädigung handelt, nicht etwa um eine Obliegenheit (Stiefel/Maier/Meinecke, AKB, 19. Aufl. 2017, A.2, Rn 519). Die Klausel verlangt auch nicht, dass der VN bei der Wiederbeschaffung an Typ und Hersteller des geschädigten Fahrzeugs gebunden ist (KG, Zfs 2015, 448). Auch der Erwerb eines Gebrauchtwagens ist möglich (vgl. Stiefel/Maier/Meinecke, AKB, 19. Aufl. 2017, A.2, Rn 523), wobei in dem Kauf des gebrauchten Ferrari 458 Italia nach Art, Preis und Wertschätzung des Fahrzeugs eine bedingungsgemäße Ersatzbeschaffung für den zerstörten Porsche gesehen werden kann.

Aus der Formulierung der Wiederherstellungsklausel ergibt sich zum anderen, dass der VN die Neuwertspitze tatsächlich zur Reparatur des beschädigten oder Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeugs aufgewendet haben muss. Im Streitfall lag die Reinvestition des Kl. aber ersichtlich unter dem Neuwert bzw. dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis für den Porsche; sie lag tatsächlich betragsmäßig zwischen dem vom Sachverständige … in seinem Privatschadensgutachten vom 12.8.2019 ermittelten Netto- und Bruttowiederbeschaffungswert.

Der Kaufpreis ist nach der Definition im Bedingungswerk der Bekl. der Betrag, der von dem VN an den Verkäufer gemäß seiner kaufvertraglichen Verpflichtungen gezahlt wurde; hier an sich ein Betrag von 177.616,54 EUR, den der Kl. aber in seinem Rechenwerk mit 175.000 EUR annimmt. Den Wiederbeschaffungswert des ausgebrannten Porsches 911 GT3 hat der Sachverständige X mit netto 147.058,83 EUR und brutto (regelbesteuert) 175.000 EUR ermittelt. Da Mehrwertsteuer nach Ziffer A.2.9 AKB nur erstattet wird, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist, und der Kl. den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nachgewiesen hat, dessen Preis geringer war als der Wiederbeschaffungswert von brutto 175.000 EUR, ist der in jedem Fall zu ersetzende Wiederbeschaffungswert mit der Höhe des effektiv gezahlten Betrages, hier 160.000 EUR, anzusetzen, so dass sich die Neuwertspitze, um die die Parteien streiten, auf 15.000 EUR beläuft.

Diese Neuwertspitze, von der der Kl. einen Teilbetrag von 12.605,05 EUR klageweise geltend macht, steht ihm nach der sog. Reinvestitionsklausel gem. Ziffer A.2.6.3 AKB nicht zu, denn er hat unstreitig über den Wiederbeschaffungswert von hier 160.000 EUR hinaus nichts für die Ersatzbeschaffung investiert. Dies hat das LG bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kl. im Streitfall ein Restwert von unstreitig 73.000 EUR verblieben war, der auch von einer ihm nach dem Neuwert zustehenden Entschädigung in Abzug zu bringen gewesen wäre, so dass dann der von ihm in die Ersatzbeschaffung investierte Betrag von 160.000 EUR weit über dem letztlich auszuzahlenden Entschädigungsbetrag von 101.850 EUR (Neuwert 175.000 EUR – Restwert 73.000 EUR – Selbstbeteiligung 150 EUR) gelegen hätte (so LG Heilbronn Urt. NJW-RR 1991, 1180). Dem liegt ein Fehlverständnis der Reinvestitionsklausel zugrunde, die nicht auf die nach Abzug eines etwaigen Restwerts zu berechnende Entschädigung abstellt, sondern erkennbar ausschließlich darauf, ob ein über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Betrag bis zur Höhe des Neuwerts bzw. des ursprünglich gezahlten Neupreises für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung verwendet wird.

Der durchschnittliche, verständige VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, aus dessen Perspektive die Versicherungsbedingungen auszulegen sind, stellt sich angesichts der Klausel auch nichts anderes vor. Dort heißt es unmissverständlich: "Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neu-/Kaufpreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur oder den Kauf eines gleichwertigen Kraftfahrzeugs verwendet wird." Die Entschädigung muss also verwendet werden für die Instandsetzung oder den Ersatzkauf.

Der VN versteht, dass er die Neuwertspitze, unter der nach der Klausel der über den Wiederbeschaffungswert (nicht: Wiederb...

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