Dies sieht beispielsweise das Oberlandesgericht Saarbrücken genauso: In dem dortigen Fall musste der Versicherer überprüfen, ob, wie behauptet, für die Erstattung der Reparaturkosten eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges unter Bezugnahme auf eine vorgelegte Rechnung tatsächlich erfolgt ist. Durch die Einschaltung eines eigenen Sachverständigen konnte jedoch herausgefunden werden, dass augenscheinlich nicht alle Arbeiten in der Rechnung tatsächlich durchgeführt worden sind und die Rechnung selbst auch inhaltlich gefälscht wurde. Vor dem Hintergrund der sich dadurch ergebenden Verdachtsmomente war der Versicherer auch aus Sicht des OLG Saarbrücken nicht verpflichtet, das Gutachten dem Versicherungsnehmer vollständig nach § 242 BGB zur Verfügung zu stellen, sondern durfte sich auf eine entsprechende Ausnahme berufen.
Besonders praxisrelevant ist insoweit auch die Fallgruppe verschwiegener Vorschäden. So hatte beispielsweise das Amtsgericht Gladbeck über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Versicherer im Rahmen der Untersuchung des versicherten Fahrzeuges feststellen musste, dass der Versicherungsnehmer ihm gegenüber unreparierte Altschäden verschwiegen hat. Der Versicherer entschied sich sodann, dass das Gutachten nur teilweise, aber nicht mit den Lichtbildern und der damit vorgenommenen Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden vorzulegen, und das Amtsgericht Gladbeck hat diese Entscheidung bestätigt. Denn der Versicherer wäre nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Erkenntnisse zur Hand zu geben, damit dieser abschätzen kann, in welchem Umfang doch eine versuchte Täuschung über einen unfallbedingten Schaden Erfolg haben kann und welche Altschäden schon vom Versicherer aufgedeckt wären. Gerade bei nicht reparierten Altschäden kann der Versicherungsnehmer selbst beurteilen, welche Schäden schon vor dem Unfallereignis vorhanden gewesen sind und welche noch hinzugetreten sind, ohne dass es hierfür der Hilfe eines Versicherers mit einem eigenen Gutachten bedarf.
Genauso hat auch das Landgericht Köln in einem anderen Fall entschieden, bei dem mithilfe eines Gutachtens eine Täuschung über den behaupteten Unfallhergang aufgedeckt worden ist. Auch in diesem Fall war der Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig, und ihm ist daher ein entsprechender Anspruch auf eine Herausgabe des Gutachtens konsequent versagt worden. Insbesondere ist in diesem Fall ein rechtlich schützenswertes Interesse des Versicherungsnehmers an der Einsicht in das unfallanalytische Gutachten aus Sicht der Kammer nicht erkennbar.
Dieselben Grundsätze greifen auch bei der Überprüfung einer behaupteten Entwendung als Versicherungsfall ein. Daher ist der Kaskoversicherer auch nicht zur Vorlage eines sog. Schlüsselgutachtens verpflichtet, mit welchem das behauptete Eindringen in ein Kfz widerlegt werden kann, wenn insbesondere durch polizeiliche Ermittlungen bestätigt wird, dass der Versicherer schon in anderer Hinsicht gezielt getäuscht und ihm ein vorher schon entwendetes und als Dublette wieder aufgebautes Kfz als "Tatobjekt" präsentiert worden ist.