Zu einem solchen im Einzelfall möglichen Herausgabeanspruch eines Gutachtens aus § 242 BGB hat sich mithin bereits eine umfassende Rechtsprechung etabliert. Daneben ist zu beachten, dass sich ein Anspruch auf Erhalt eines solchen Gutachtens als "Kopie" personenbezogener Daten je nach den Umständen des Einzelfalls auch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ergeben kann – und zwar sowohl im Kasko- als auch Haftpflichtfall. Auch bei einem solchen Anspruch kann der Versicherer sich aber auf Ausnahmen nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO bzw. Art. 29 Abs. 1 S. 2 BDSG berufen, wonach im Einzelfall bestimmte Auskünfte nicht zu erteilen und insbesondere keine Kopien vorzulegen sind.
I. Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Gutachten
Voraussetzung für den Anwendungsbereich eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ist aber, dass in dem besagten Dokument auch tatsächlich personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers verarbeitet worden sind. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist dabei weit zu verstehen, und es ist ausreichend, dass eine Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Dabei gibt es erst einmal keine Einschränkung auf private oder besonders schützenwerte Informationen und die Information muss für den Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO nicht den wesentlichen Inhalts eines Dokuments bestimmen.
Zu denken ist daher insbesondere an den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers in dem Textteil und Rubrum eines Gutachtens. Je nach den Umständen des Einzelfalls können sich aus dem Gutachten aber weitere Anhaltspunkte für personenbezogene Daten ergeben. So hatte beispielsweise das Verwaltungsgericht Schwerin darüber zu entscheiden, ob das Sachverständigengutachten bei der Wertbestimmung eines Gebäudes vollständig als Dokument wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten vorzulegen ist. Zumindest bei diesem besonderen Gutachten wurde zu Recht von personenbezogenen Daten allein schon deshalb ausgegangen, da in dem Gutachten auch eine Vielzahl an Lichtbildern vorhanden waren, die die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Gebäudeinhabers und die Einrichtung seiner Wohnung gezeigt haben. Darüber hinaus bejaht das Verwaltungsgericht ein personenbezogenes Datum zusätzlich mit dem Argument, dass es in dem Gutachten um den Wert eines entsprechenden Objektes des datenschutzrechtlich Betroffenen geht und damit seine Eigentumsverhältnisse mitbestimmt werden. Da es bei den wertbestimmenden Eigenschaften eines Gegenstands aber i.d.R. um ein sachbezogenes Kriterium handelt und Gegenstand des Gutachtens nicht die Bewertung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen ist dürfte diese Einschätzung allerdings wohl zu weit gehen und ist auch bisher von keinem Zivilgericht geteilt worden.
Ein weiterer Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist allerdings eröffnet, wenn es um ein Gutachten zur Überprüfung der Plausibilität eines bestimmten Versicherungsfalls bzw. der Angaben des Versicherungsnehmers zu einem bestimmten Ablauf geht. Wie ein bestimmter Versicherungsfall eingetreten ist und welches Verhalten dabei an den Tag gelegt wurde, enthält natürlich eine Vielzahl an personenbezogenen Daten – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer war derjenige, der den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat und dessen Verhalten überprüft wird. Ansonsten wäre hier eine andere Person als der Anspruchsberechtigter anzusehen.
Praxistipp: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zumindest dann, wenn mit dem Gutachten ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen analysiert wird.
II. Unterscheidung zwischen Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO
In der Sache geht es dabei um keinen Herausgabeanspruch, sondern um einen umfassenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO. Soweit es um das Anliegen des Betroffenen geht, unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten Einsicht in einen Sachverständigengutachten zu erhalten bzw. dieses selber als Dokument zu erhalten hilft alleine ein möglicher Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO mit der Erhalt einer "Kopie" im Sinne dieser Vorschrift.
1. Abgrenzung zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO
Davon zu trennen ist der allgemeine Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, der andere Inhalte hat und von einem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO und der Ausnahmevorschrift des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zu unterscheiden ist. Für beide Ansprüche gilt aber, dass die geschuldete Auskunft dem Versicherungsnehmer als datenschutzrechtlich Betroffenen die Gelegenheit geben muss, dass er sich über den Umfang der verarbeiteten Daten im Klaren ist und die Rechtmäßigkeit sowohl der Verarbeitung an sich als auch des Umfangs der verarbeiteten Daten prüfen kann. Bei der Vielzahl der betroffenen personenbezogenen Daten, die der Kraftfahrtversicherer verarbeitet, kann er sich im Einklang mit den Erwägungen des Gesetzgebers aus Erwägungsgrund 63 S. 7 zur ...