Voraussetzung für den Anwendungsbereich eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO ist aber, dass in dem besagten Dokument auch tatsächlich personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers verarbeitet worden sind. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist dabei weit zu verstehen, und es ist ausreichend, dass eine Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Dabei gibt es erst einmal keine Einschränkung auf private oder besonders schützenwerte Informationen und die Information muss für den Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO nicht den wesentlichen Inhalts eines Dokuments bestimmen.
Zu denken ist daher insbesondere an den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers in dem Textteil und Rubrum eines Gutachtens. Je nach den Umständen des Einzelfalls können sich aus dem Gutachten aber weitere Anhaltspunkte für personenbezogene Daten ergeben. So hatte beispielsweise das Verwaltungsgericht Schwerin darüber zu entscheiden, ob das Sachverständigengutachten bei der Wertbestimmung eines Gebäudes vollständig als Dokument wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten vorzulegen ist. Zumindest bei diesem besonderen Gutachten wurde zu Recht von personenbezogenen Daten allein schon deshalb ausgegangen, da in dem Gutachten auch eine Vielzahl an Lichtbildern vorhanden waren, die die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Gebäudeinhabers und die Einrichtung seiner Wohnung gezeigt haben. Darüber hinaus bejaht das Verwaltungsgericht ein personenbezogenes Datum zusätzlich mit dem Argument, dass es in dem Gutachten um den Wert eines entsprechenden Objektes des datenschutzrechtlich Betroffenen geht und damit seine Eigentumsverhältnisse mitbestimmt werden. Da es bei den wertbestimmenden Eigenschaften eines Gegenstands aber i.d.R. um ein sachbezogenes Kriterium handelt und Gegenstand des Gutachtens nicht die Bewertung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen ist dürfte diese Einschätzung allerdings wohl zu weit gehen und ist auch bisher von keinem Zivilgericht geteilt worden.
Ein weiterer Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist allerdings eröffnet, wenn es um ein Gutachten zur Überprüfung der Plausibilität eines bestimmten Versicherungsfalls bzw. der Angaben des Versicherungsnehmers zu einem bestimmten Ablauf geht. Wie ein bestimmter Versicherungsfall eingetreten ist und welches Verhalten dabei an den Tag gelegt wurde, enthält natürlich eine Vielzahl an personenbezogenen Daten – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer war derjenige, der den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat und dessen Verhalten überprüft wird. Ansonsten wäre hier eine andere Person als der Anspruchsberechtigter anzusehen.
Praxistipp: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zumindest dann, wenn mit dem Gutachten ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen analysiert wird.