Eine solche Vorlageverpflichtung des Versicherers aus § 242 BGB gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern hängt immer von einer Abwägung der gegenseitigen Interessen ab. Besteht bei dem Versicherer nämlich der begründete Verdacht darauf, dass der Versicherungsnehmer versucht, ihn arglistig zu täuschen, indem etwa in betrügerischer Absicht einen Versicherungsfall vorgespiegelt wird bzw. einen Schaden abgerechnet werden soll, der entweder gar nicht oder in diesem Umfang auf dem behaupteten Versicherungsfall beruht, so kann bei dem Versicherer ein berechtigtes überwiegendes Interesse daran bestehen, die Erkenntnisse aus einem eingeholten Sachverständigengutachten dem Versicherungsnehmer nicht vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in einem solchen Fall die Gefahr besteht, dass bei einer Offenlegung aller Erkenntnisse des Versicherers aus einem eingeholten Sachverständigengutachten – sei es zur Schadenshöhe oder aber auch in einem unfallanalytischen Gutachten – der Versicherungsnehmer seinen Sachverhalt anpasst bzw. bestimmte weitere Informationen zurückhält und dadurch die Abwehr eines unberechtigt geltend gemachten Anspruches erschwert oder gar vereitelt.
1. Überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers
Diese Gefahr wird auch in der Rechtsprechung gesehen und es werden entsprechende Ausnahmen zugunsten des Versicherers zu Recht berücksichtigt. So hatte beispielsweise das OLG Hamburg über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Wildunfall behauptet worden ist, durch Untersuchung des eingetretenen Schadens und der vorhandenen Spuren allerdings aus Sicht des Versicherers bestätigt wurde, dass die behauptete Kollision mit einem Haarwild gerade nicht stattgefunden hat. Der Versicherungsnehmer wusste allerdings aufgrund eines Termins mit dem vom Versicherer beauftragten Sachverständigen, dass dieser das Fahrzeug untersucht hat und aufgrund der Erkenntnisse aus dieser Untersuchung sodann eine Ablehnung des Versicherers erfolgt ist. Er machte daher, gestützt auf § 242 BGB, einen Anspruch auf Vorlage des vom Versicherer in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens geltend. Der Versicherer stand nun vor der Schwierigkeit, sich auf eine begründete Ausnahme zur Vorlage des Gutachtens zu berufen, die damit verbundenen Erkenntnisse aber nicht im Detail offen legen zu können, um den Versicherungsnehmer nicht frühzeitig vorzuwarnen und eine entsprechende Sachverhaltsanpassung zu ermöglichen.
Das OLG Hamburg hat den Fall daher wie folgt entschieden : Grundsätzlich wurde eine Herausgabepflicht bezüglich des Gutachtens zwar bejaht, aber auch bei einem Betrugsverdacht ein begründeter Ausnahmefall zugelassen. Insoweit weist der Senat zutreffend auf die Gefahr hin, dass ein Versicherungsnehmer später in Kenntnis des Inhalts des Gutachtens seinen Sachvortrag anpasst und im Prozess unter Umständen erfolgreich seinen versuchten Betrug vollenden kann, wenn er vollumfänglich über die Erkenntnisse des Versicherers informiert ist. Zugunsten des Versicherungsnehmers kann in diesem Fall aber kein Herausgabeanspruch bestehen, da der Versicherer nicht verpflichtet ist, ihm bei seinem versuchten Betrug zu helfen und der Versicherungsnehmer sich selbst treuwidrig verhält. Die überzeugende Lösung des OLG Hamburg geht in diesem Fall dahingehend, dass der Versicherer zumindest in groben Zügen die Tatsachen darlegen muss, aus denen sich der Verdacht auf einen bloß vorgetäuschten Versicherungsfall ergibt, ohne allerdings alle Details preisgeben zu müssen – wenn dann ein begründeter Anfangsverdacht nachvollziehbar ist, kann der Versicherer erst einmal bis zum Abschluss des Leistungsprozesses das Gutachten unter dem Gesichtspunkt einer fiktiven Betrugsabwehr zurückhalten. Eine Lösung, die im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung nach Treu und Glauben die Interessen beider Parteien berücksichtigt und für die Praxis einen tauglichen Weg darstellen dürfte.
2. Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung
Dies sieht beispielsweise das Oberlandesgericht Saarbrücken genauso: In dem dortigen Fall musste der Versicherer überprüfen, ob, wie behauptet, für die Erstattung der Reparaturkosten eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges unter Bezugnahme auf eine vorgelegte Rechnung tatsächlich erfolgt ist. Durch die Einschaltung eines eigenen Sachverständigen konnte jedoch herausgefunden werden, dass augenscheinlich nicht alle Arbeiten in der Rechnung tatsächlich durchgeführt worden sind und die Rechnung selbst auch inhaltlich gefälscht wurde. Vor dem Hintergrund der sich dadurch ergebenden Verdachtsmomente war der Versicherer auch aus Sicht des OLG Saarbrücken nicht verpflichtet, das Gutachten dem Versicherungsnehmer vollständig nach § 242 BGB zur Verfügung zu stellen, sondern durfte sich auf eine entsprechende Ausnahme berufen.
Besonders praxisrelevant ist insoweit auch die Fallgruppe verschwiegener Vorschäden. So hatte beispielsweise das Amtsgericht Gladbeck über einen Fall zu ...