In der Sache geht es dabei um keinen Herausgabeanspruch, sondern um einen umfassenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO. Soweit es um das Anliegen des Betroffenen geht, unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten Einsicht in einen Sachverständigengutachten zu erhalten bzw. dieses selber als Dokument zu erhalten hilft alleine ein möglicher Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO mit der Erhalt einer "Kopie" im Sinne dieser Vorschrift.
1. Abgrenzung zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO
Davon zu trennen ist der allgemeine Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, der andere Inhalte hat und von einem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO und der Ausnahmevorschrift des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zu unterscheiden ist. Für beide Ansprüche gilt aber, dass die geschuldete Auskunft dem Versicherungsnehmer als datenschutzrechtlich Betroffenen die Gelegenheit geben muss, dass er sich über den Umfang der verarbeiteten Daten im Klaren ist und die Rechtmäßigkeit sowohl der Verarbeitung an sich als auch des Umfangs der verarbeiteten Daten prüfen kann. Bei der Vielzahl der betroffenen personenbezogenen Daten, die der Kraftfahrtversicherer verarbeitet, kann er sich im Einklang mit den Erwägungen des Gesetzgebers aus Erwägungsgrund 63 S. 7 zur DS-GVO erst einmal darauf beschränken, eine systematische Übersicht als Auskunft zu erteilen, und es obliegt dann dem Betroffenen, seinen Auskunftsanspruch zu präzisieren. Erfolgt keine solche weitergehende Präzisierung auf eine systematische Übersicht, kann dem Auskunftsanspruch selbst in einem Gerichtsverfahren i.d.R. nicht weiter stattgegeben werden.
Der Betroffene hat es mithin in der Hand, durch ein hinreichend präzises Verlangen eine Kopie eines bestimmten konkret benannten Gutachtens i.d.S. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zu verlangen. Ist ihm schon von Anfang an – z.B. aufgrund einer Besichtigung seines Kfz nebst Kontaktaufnahme – bekannt, welches konkrete Gutachten erstellt worden ist, kann er ein solches Gutachten auch ohne eine vorgelagerte weitere Auskunft konkret gegenüber dem Versicherer als Auftraggeber und datenschutzrechtlich Verantwortlichen i.S.d. Art. 4 Nr. DS-GVO als Gegenstand eines Anspruchs nach Art. 15 Ab.3 DS-GVO benennen.
2. Einwand des Rechtsmissbrauchs
Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass ein Anspruch aus Art. 15 DS-GVO nicht dazu geschaffen worden ist, zivilrechtliche Beweislastverteilungen zu verändern oder die Erfolgsaussichten eines vorhergesehenen Zivilprozesses zu verbessern. Erschöpft sich der Auskunftsanspruch beispielsweise darauf, allein die Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs zu erleichtern, ist das Begehren nicht an den Zweck des Datenschutzes gebunden und kann sogar als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sein. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die DS-GVO gezielt dazu geschaffen worden wäre, die grundsätzliche Struktur des nationalen Zivilprozessrechts, die jedem Anspruchsteller die Darlegung und den Beweis der ihm günstigen Tatsachen auferlegt, umzukehren. Soll ein begehrtes Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen, handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck und hier kann je nach den weiteren Umständen des Einzelfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs eingreifen. Allerdings ist der Anwendungsbereich für diesen Einwand eng zu fassen, da der Auskunftsanspruch auch grundsätzlich dem Interesse mit dienen kann, anschließend zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen. Zu fordern ist allerdings, dass es dem Betroffenen zumindest auch um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung geht – sei es auch ggf. als Grundlage für weitergehende Betroffenenrechte nach den Art. 17 ff. DS-GVO. Geht es dem Betroffenen dagegen nicht um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, ist eine solche Vorgehensweise vom Schutzzweck der DS-GVO dagegen nicht umfasst und ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO scheidet aus.