BGB § 249; StVG § 7
Leitsatz
Bei der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens muss sich der Geschädigte einen bei der ersatzweisen Anschaffung eines Neufahrzeugs erzielbaren Rabatt regelmäßig nicht anrechnen lassen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Anschaffung eines Neufahrzeugs unter Berücksichtigung des Sonderrabatts günstiger wäre als die Anschaffung eines entsprechenden Gebrauchtwagens. Bezieht sich der Rabatt auf den Erwerb eines Gebrauchtwagens, ist er anzurechnen, wenn er dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist, etwa weil er im Rahmen des Geschäftsbetriebs typischerweise in Anspruch genommen wird.
OLG Stuttgart, Urt. v. 19.1.2023 – 2 U 303/21
1 Sachverhalt
[1] A. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
[2] Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Zusammengefasst: Die Klägerin ist ein Leasingunternehmen, das Neufahrzeuge, nicht aber Gebrauchtwagenfahrzeuge anschafft. Am 28.1.2020 wurde das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug BMW 520d bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Ein vorgerichtliches Privatgutachten ergab einen Wiederbeschaffungswert von 26.218,49 EUR netto bei einem Restwert von 14.521,01 EUR. Die Klägerin rechnet fiktiv einen Totalschaden ab und macht auf der Grundlage des Gutachtens einen Wiederbeschaffungsaufwand von 11.697,48 EUR geltend. Die Beklagte bezahlte lediglich 6.453,78 EUR und steht auf dem Standpunkt, dass auf den Wiederbeschaffungswert ein Abzug von 20 % in Höhe eines Großkundenrabatts vorzunehmen sei. Mit der Klage verfolgt die Klägerin den restlichen Schadensersatz von 5.243,70 EUR. Ein Ersatzfahrzeug für den Unfallwagen hat die Klägerin nicht beschafft.
[3] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Abzug des Großkundenrabatts sei berechtigt gewesen. Wenn dem Geschädigten individuelle Vorteile zur Verfügung stünden, seien diese bei der Berechnung seines Schadensersatzanspruchs auch bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen. Die Klägerin habe klargestellt, dass sie im Fall einer Ersatzbeschaffung für ein Unfallfahrzeug einen Neuwagen anschaffe. Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes sei der Rabatt zu berücksichtigen. Auch das mittlerweile verunfallte Fahrzeug sei einst mit dem Großkundenrabatt angeschafft worden. Würde man den Rabattabzug nicht vornehmen, ergäbe sich – je nach Zeitpunkt des unfallbedingten Totalschadens – gar ein gewinnerzielendes Geschäftsmodell. Deshalb sei der Großkundenrabatt einzupreisen, selbst wenn er nicht auf den Gebrauchtwagenwert gewährt werde.
[4] Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Rechte weiter. Da sie auf dem maßgeblichen Gebrauchtwagenmarkt kein Großkunde sei, komme der Abzug eines Großkundenrabatts auch nicht in Betracht.
[5] Die Klägerin beantragt:
[6] Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird das Urteil des LG Heilbronn aufgehoben und wie folgt abgeändert:
[7] Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.243,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.4.2020 zu zahlen.
[8] Die Beklagte beantragt,
[9] die Berufung zurückzuweisen.
[10] Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und bestreitet, dass die Klägerin auf dem Gebrauchtwagenmarkt kein Großkunde sei und keine Rabatte erhalte. In einem ähnlich gelagerten Fall beim OLG Karlsruhe habe sich herausgestellt, dass das dortige Leasingunternehmen in seinem Sortiment auch jüngere Fahrzeuge im Bestand habe, die es als Gebrauchtwagen erworben habe. Wenn die Klägerin keine Gebrauchtwagenfahrzeuge erwerbe, müsse sie einen anderen Weg finden, ihre Ansprüche zu beziffern.
2 Aus den Gründen:
[11] B. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes in der geltend gemachten Höhe.
[12] I. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach im vollen Umfang für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen hat. Der Streit bezieht sich alleine auf die Frage, ob bei der fiktiven Abrechnung eines Totalschadens ein dem Geschädigten für Neufahrzeuge eingeräumter Großkundenrabatt zu berücksichtigen ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dies zu verneinen, womit die Klage vollen Erfolg hat.
[13] II. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
[14] 1. Übersteigen – wie hier – die Kosten der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erheblich, kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffun...