Die Bekl. ist zum Ausgleich der geltend gemachten Kosten verpflichtet.
1. Aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilkasko-Versicherungsvertrag ergibt sich, dass u.a. Bruchschäden an der Verglasung versichert sind (A.2.2.1.5 AKB 2015).
2. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts scheitert das Klagebegehren nicht daran, dass der Kl. einen Glasbruchschaden i.S.d. Nr. A.2.2.1.5 nicht hinreichend schlüssig vorgetragen hat. Insbesondere kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Kl. das Schadensereignis nicht näher zeitlich eingrenzen konnte. Da es nach allgemeiner Meinung auf die Ursache für den Glasbruch nicht ankommt (vgl. etwa Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2018, A.2 Kaskoversicherung Rn 250; Klimke in Prölls/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, A.2.2.2 AKB Rn 77, jew. m.w.N.), genügt zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Nachweis eines Glasbruchschadens, der sich im Allgemeinen anhand des Schadensbildes unproblematisch führen lässt (…). Soweit das Erstgericht meint, mit Blick auf die Abgrenzung von vorhandenen, nicht versicherten Altschäden an der Windschutzscheibe, sei eine zeitliche Bestimmung des Schadenseintritts notwendig, wird damit nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich gerade Glasbruchschäden an der Windschutzscheibe, die sich aus einem Steinschlag ergeben, häufig erst mit einiger zeitlicher Verzögerung zeigen, etwa in Form von Rissen infolge von Spannungen.
Schon deshalb würde es die Anforderungen an einen Erstattungsanspruch überspannen, wenn der VN zwar nicht die Ursache des Risses, aber dessen Eintritt genau zeitlich einordnen müsste, wenn zugleich feststeht, dass der Schaden – wie hier – erst zeitnah zur Schadensmeldung bemerkt worden ist.
3. Auch der Einwand der Bekl., es habe sich nicht um einen Glasbruch i.S.d. AKB 2015 gehandelt, hat sich nach der Beweisaufnahme nicht als durchgreifend herausgestellt.
a) Voraussetzung für einen ersatzpflichtigen Glasschaden ist ein Bruch an der Verglasung des Fahrzeuges, Was unter einem "Bruch" der Verglasung zu verstehen ist, bestimmt sich entsprechend der st. Rspr. des BGH zur Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen danach, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN den Begriff bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht, Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (vgl. etwa BGH VersR 2022, 312 Rn 10 …).
b) Ausgehend vom Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa einer Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist (BGH r+s 2017, 252 Rn 13 m.w.N.), kann der durchschnittliche VN dem Begriff "Bruch" entnehmen, dass die Scheibe nicht notwendigerweise zerbrochen sein muss, da nach allgemeinem Sprachgebrauch auch bereits Einschnitte, Risse oder Sprünge in Scheiben z.B. durch Steinschlag unter den Begriff des Glasbruches fallen.
Dagegen fallen bloße Kratzer und Trübungen auf der Oberfläche des Glases nicht unter A.2.2.1.5 S. 1 AKB 2015 (OLG Brandenburg Urt. v. 28.2.2020 – 11 U 103/19 –, juris …). Folglich scheiden bloß oberflächliche Beschädigungen an den Fahrzeugscheiben aus, jedenfalls wenn sie ersichtlich keine Auswirkung auf die Verkehrssicherheit haben und ein Austausch der Scheibe in erster Linie aus kosmetischen Gründen erfolgen würde.
c) Im Streitfall liegen die Dinge dagegen anders. Wie die Vernehmung des Zeugen … und die anschließende Begutachtung durch den Sachverständigen … ergeben hat, war die streitgegenständliche Windschutzscheibe durch zahlreiche Steinschläge, darunter 4-5 mindestens 5 mm breite und entsprechend vertiefte, teils mit Schmutz gefüllte Ausbrechungen, beschädigt. Auch wenn daraus zwar noch kein sichtbarer Riss entstanden war und sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren ließ, dass ein solcher Riss zeitlich unmittelbar drohte, lagen damit mehrere – wenngleich geringfügige – Aus“brüche“ am Glas vor. Die Anzahl der Steinschläge, deren Intensität sowie deren Verortung im Sichtfeld des Fahrers ließen zudem erkennen, dass die Verkehrssicherheit nicht unerheblich beeinträchtigt und eine Beanstandung im Rahmen der Hauptuntersuchung nicht ausgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund diente der Austausch der Scheibe nicht mehr (allein) kosmetischen Gründen, sondern war unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Verkehrssicherheit angezeigt, zumindest aber aus Sicht eines durchschnittlichen VN vernünftig, zumal eine Reparatur von Steinschlägen im Sichtfeld des Fahrers mit § 40 Abs. 1 StVZO nicht in Einklang zu bringen ist. Er durfte daher davon ausgehen, dass eine solche, in der Summe und Intensität der Steinschläge nicht mehr nur oberflächliche Beschädigung der Scheibe als Glasbruch i.S.d. AKB...