1. § 1664 BGB ist nicht nur Haftungsmaßstab für die Ausübung der elterlichen Sorge, sondern kann auch Grundlage für einen selbständigen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern sein.

2. Nach § 1664 BGB haften die Eltern auf Schadensersatz nur bei Verschulden und nur dann, wenn sie die Sorgfalt verletzt haben, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (diligentia quam in suis). Es gilt ein subjektiver, konkreter Maßstab.

3. Jeder Elternteil haftet für sein eigenes Verschulden, grundsätzlich nicht auch für das des anderen Elternteils.

4. Wenn sich Eltern auf den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten berufen, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden pflegen.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Saarbrücken Urt. v. 22.12.2022 – 14 O 13/19

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