BGB § 277 § 426 § 840 § 1626 § 1631 § 1664
Leitsatz
1. § 1664 BGB ist nicht nur Haftungsmaßstab für die Ausübung der elterlichen Sorge, sondern kann auch Grundlage für einen selbständigen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern sein.
2. Nach § 1664 BGB haften die Eltern auf Schadensersatz nur bei Verschulden und nur dann, wenn sie die Sorgfalt verletzt haben, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (diligentia quam in suis). Es gilt ein subjektiver, konkreter Maßstab.
3. Jeder Elternteil haftet für sein eigenes Verschulden, grundsätzlich nicht auch für das des anderen Elternteils.
4. Wenn sich Eltern auf den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten berufen, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden pflegen.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Saarbrücken Urt. v. 22.12.2022 – 14 O 13/19
1 Sachverhalt
[1] I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 9.4.2017 in St. Wendel-Leitersweiler ereignet hat. Die Beklagten sind die Eltern des unfallbeteiligten, am 27.1.2013 geborenen Kindes I.A. Der Kläger ist Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten und von dem Zeugen K. gefahrenen Pkw Peugeot 206, amtliches Kennzeichen xxx.
[2] Der Zeuge K. befuhr am Unfalltag gegen 16.25 Uhr die L309 aus Richtung Oberkirchen kommend in Fahrtrichtung St. Wendel. Der Sohn der Beklagten überquerte kurz nach dem Ortseingangsschild Leitersweiler mit seinem Dreirad die Straße, aus der Sicht des Zeugen K. von links kommend. Es kam zur Kollision mit dem Pkw, bei der das Kind erheblich verletzt wurde. Das Kind war in Begleitung seines damals 7jährigen Bruders B.A. und eines Freundes, des damals achtjährigen Zeugen J.H., der mit seinem Fahrrad die Straße bereits zuvor überquert hatte.
[3] Das gegen den Zeugen K. wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde vom Amtsgericht Ottweiler gem. § 153a Abs. 2 StPO nach Erfüllung der ihm als Auflage auferlegten Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt. In dem Ermittlungsverfahren wurde ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten des Büros Dr. P. eingeholt.
[4] Das geschädigte Kind I.A., vertreten durch seine Eltern, nahm den Zeugen K., die Halterin des Pkw und den hiesigen Kläger als Haftpflichtversicherer vor dem Landgericht Saarbrücken, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Mit Anerkenntnisurteil vom 25.4.2018 gab das Landgericht Saarbrücken der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die dortigen Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 12.000 EUR, einer Unkostenpauschale von 25 EUR sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten abzüglich bereits vorgerichtlich gezahlter 3.000 EUR. Ferner stellte es fest, dass die dortigen Beklagten verpflichtet sind, dem Kind I.A. sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Unfallereignisses zu ersetzen.
[5] Der im vorliegenden Rechtsstreit klagende Haftpflichtversicherer zahlte nach Abschluss des Verfahrens … weitere 10.417 EUR an das Kind I.A.. Mit Schreiben vom 28.5.2018 und 9.7.2018 forderte er dessen Eltern, die hiesigen Beklagten, zur Zahlung eines Betrags von 10.043,63 EUR auf. Zur Begründung berief er sich auf eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht, aufgrund derer die Beklagten ihm entsprechend einer Haftungsquote von 30 % im Wege des Gesamtschuldnerregresses zum teilweisen Ausgleich der unfallbedingt geleisteten Zahlungen verpflichtet seien. Die Beklagten wiesen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.8.2018 eine Einstandspflicht zurück.
[6] Der Kläger hat zum Unfallhergang behauptet, der Zeuge K. habe kurz vor dem Ortseingangsschild Leitersweiler seine Geschwindigkeit auf die ab dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h reduziert. Das Kind I.A. habe plötzlich und überraschend aus einem Feldweg kommend versucht, den auf der anderen Seite der Straße gelegenen Feldweg zu erreichen. Trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung habe der Zeuge eine Kollision nicht mehr verhindern können.
[7] Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gem. §§ 840, 426 BGB sowie aus § 1664 BGB ein Anspruch gegen die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich zu, weil diese ihre elterliche Aufsichtspflicht gegenüber dem unfallbeteiligten Kind verletzt und dadurch zu dem Unfallereignis beigetragen hätten. Ein vierjähriges Kind bedürfe außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundstücks in der Regel der unmittelbaren Beaufsichtigung an Ort und Stelle. Dieser Aufsichtspflicht seien die Beklagten offenkundig nicht nachgekommen, da das Kind I.A. bereits vor dem Unfall eine weitere Landstraße überquert haben müsse und somit schon länger ohne Aufsicht unterwegs gewesen sei. Der Kläger hat unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 3.5.2012 – 1 U 186/11, juris) eine Haftungsquote der Beklagten von 30 % im Innenverhältnis der Gesamtschuldner für gerechtfertigt era...