[…] II. Die statthafte (§ 335 StPO) sowie form- und fristgerecht gem. § 341 StPO eingelegte und nach wirksamer Zustellung des Urteils am 11.7.2023 mit den Schriftsätzen vom 13.7.2023 und 14.7.2023 gem. § 345 StPO begründete Revision ist zulässig, deckt aber keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO ist nicht den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend ausgeführt.

a) In der Revisionsbegründung sind alle Tatsachen vollständig vorzutragen, welche für die Prüfung erforderlich sind, ob das Urteil innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden ist (BGH, Urt. v. 6.2.1980 – 2 StR 729/79, BGHSt 29, 203 f. = NJW 1980, 1292; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.3.2014 – Ss (B) 18/2014 (15/14 OWi), NJOZ 2014, 1545, 1546). Im Regelfall genügt die Mitteilung des Tags der Urteilsverkündung, der Zahl der Hauptverhandlungstage und des Datums des auf dem Urteil angebrachten Eingangsstempels (BGH, Beschl. v. 22.1.2019 – 2 StR 413/18, StV 2019, 820, 821 Tz. 3; BayObLG, Beschl. v. 16.5.2022 – 201 ObOWi 483/22, BeckRS 2022, 11544 Rn 4; OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.1.2000 – 1 Ss 11/00, juris Rn 4; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2019, § 338 Rn 177; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 338 Rn 98).

Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überschreitung der vorgenannten Frist durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren und unabwendbaren Umstand bedingt war (§ 275 Abs. S. 4 StPO), muss die Revision auch diese besonderen Umstände mit Tatsachen unterlegt darlegen, z.B. überraschendes Versterben, Krankschreibungen, Urlaubszeiten des Tatrichters bzw. des Berichterstatters oder lebensgefährliche Erkrankungen von deren nahen Angehörigen (BayObLG, Beschl. v. 16.5.2022 – 201 ObOWi 483/22, BeckRS 2022, 11544 Rn 4; KK-StPO/Gericke, § 338 Rn 98). Eine Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig, wenn es die Revisionsbegründung versäumt, über einen entsprechenden Vermerk des Tatrichters zu informieren (BGH, Beschl. v. 24.11.2006 – 1 StR 558/06, NStZ-RR 2007, 88).

b) So liegt es hier. In der Revisionsbegründung wird der Vermerk des Tatrichters vom 6.7.2023, welcher tatsächliche Hintergründe für das Überschreiten der Frist nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO beschreibt, nicht wiedergeben. Das Revisionsgericht ist daher außer Stande, allein an Hand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO für eine Fristüberschreitung ausnahmsweise erfüllt waren. Ob der Inhalt des Vermerks die Fristüberschreitung tatsächlich rechtfertigt, ist für ihre Begründetheit relevant. Es ist aber durch das Gesetz (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) gerade dem Beschwerdeführer aufgegeben, die für den Verfahrensverstoß relevanten Tatsachen in der Revisionsbegründung so vollständig vorzutragen, dass das Revisionsgericht ohne Bezugnahme auf den Akteninhalt in der Lage ist, den Sachverhalt zu bewerten. Ihm war es ohne weiteres möglich, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von dem Vermerk und somit der für die Beurteilung der gerügten Verletzung des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO relevanten Tatsachen zu verschaffen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2007 – 1 StR 317/07, BeckRS 2007, 12146 Rn 2; BGH, Beschl. v. 28.8.2007 – 1 StR 402/07, BeckRS 2007, 14491).

2. Die Sachrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Tatrichter habe pflichtwidrig davon abgesehen, einen Sachverständigen mit einer Begleitstoffanalyse zur Überprüfung des Nachtrunks zu beauftragen, kann dies nicht mit der Sachrüge geltend gemacht werden. Eine Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist aber nicht erhoben worden.

Ein sachlich-rechtlicher Mangel läge nur dann vor, wenn Darstellung und Würdigung des festgestellten Sachverhalts unklar, widersprüchlich oder ersichtlich nicht vollständig wäre, Denkfehler enthielte oder Erfahrungssätze missachtete (st. Rspr., vgl. nur OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.9.2006 – 2 St Ss 170/06, BeckRS 2006, 11724; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 337 Rn 21 m.w.N.).

a) Angesichts dieses Prüfungsmaßstabs ist die Beweiswürdigung, welche die konkrete Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers als unglaubhaft würdigt, nicht zu beanstanden. Zwar ist der Beweiswert einer zweiten Blutentnahme im Einzelnen umstritten (MüKo-StGB/Pegel, 4. Aufl. 2022, § 316 Rn 83; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 316 Rn 20), gleichwohl bildet sie hier für die Beweiswürdigung des Tatrichters eine tragfähige Grundlage, da sie neben die Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten zu seinem Trinkverhalten und die Aussagen der Zeugen V und W tritt, die zudem durch die Angaben des Zeugen POK X bestätigt wurden.

b) Schließlich halten auch die Feststellung der Fahruntüchtigkeit revisionsgerichtlicher Prüfung stand.

Angesichts der in der Anflutungsphase verstärkten Ausfallerscheinungen bedarf es einer Rückrechnung nicht, wenn bei der Blutentnahme wenigstens der Grenzwert der absolute...

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