Zu Recht und mit zutreffender Begründung … hat das LG die auf Gewährung von Deckungsschutz aus der bei der Beklagten genommenen Rechtsschutzversicherung gerichtete Klage abgewiesen. Die von der Kl. beabsichtigte Inanspruchnahme der Firma O. Z. (K.-F.) wegen behaupteter Schlechterfüllung eines Beratungs- und Coachingvertrages ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst, weil es sich hierbei um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit handelt, die gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 ARB vom Versicherungsschutz ausgenommen ist (1.). Ohne Erfolg bringt die Kl. mit der Berufung erstmals in zweiter Instanz vor, dass es bei der Beauftragung des Coachings noch offen gewesen sei, ob sie die ihr vom Anbieter nach Abschluss des Coachings in Aussicht gestellten Kenntnisse beruflich oder im "wohltätigen Bereich" nutzen würde (2.).
1. Die von der Kl. beabsichtigte Rechtsverfolgung ist vom Versicherungsschutz ausgenommen.
§ 26 Abs. 1 der ARB bestimmt den Umfang der von der Kl. genommenen Rechtsschutzversicherung wie folgt:
"Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder des laut Melderegister mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft wohnenden sonstigen Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50.000 EUR – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben."
Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.“
a) Aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, die der Senat teilt, liegt eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen "im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten" auch dann vor, wenn sich die rechtlichen Streitigkeiten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Aufnahme einer der genannten Tätigkeiten beziehen (Senat VersR 2020, 630 ff. …). Hiergegen bringt die Berufungsbegründung konkret nichts vor.
Das LG hat auf der Basis des erstinstanzlichen Vorbringens zu Recht festgestellt, dass die Kl. durch den Abschluss eines Unternehmensberatungs- und Coachingvertrages zu einem Preis von 13.500,00 EUR konkrete und nach außen erkennbare Maßnahmen ergriffen hatte, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Hiergegen wendet die Kl. nichts Konkretes ein.
Es liegt mehr als fern und ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Kl. ohne die Absicht zu einer neuen, selbstständigen Tätigkeit ein Coaching für 13.500 EUR machte. Im Übrigen hat sie nach ihrem Vorbringen ja sogar bereits mit der Tätigkeit begonnen. Der Vertrag über Unternehmensberatung/Coaching war deutlich auf eine selbstständige Tätigkeit ausgerichtet und diente nicht etwa der Verbesserung von Arbeitnehmerfertigkeiten.
b) Entgegen der Ansicht der Kl. musste sich die Bekl. auch nicht (deutlicher) darauf berufen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Zwar ist der VR nach allgemeinen Regeln hinsichtlich der Voraussetzungen eines Risikoausschlusses darlegungs- und beweisbelastet.
§ 26 Abs. 1 S. 2 ARB ist aber nicht als Einrede formuliert mit der Folge, dass der VR sie erheben, sich also ausdrücklich auf den Risikoausschluss berufen müsste.
Im Streitfall hat die Kl. bereits im ersten Satz der Begründung ihres Klageantrages mitgeteilt, dass ein Coaching "für eine Unternehmungsgründung durch die Kl." in Auftrag gegeben worden sei. Gleiches gilt für die Deckungsanfrage der Kl. Deutlicher konnte die Kl. die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausschlussklausel kaum vortragen.
2. Ohne Erfolg bringt die Kl. in ihrer Berufungsbegründung vor, bei der Vergabe des Auftrags für die Beratung und das Coaching habe sie noch nicht gewusst, ob sie die von ihr erhofften neuen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine berufliche selbstständige Tätigkeit oder für wohltätige Zwecke einsetzen würde. Diesen Vortrag hält die Kl. erstmals im Berufungsverfahren. Soweit die Kl. dies in ihrem persönlichen, am 21.2.2023 eingegangenen Schreiben angedeutet hatte, ist der Vortrag im Anwaltsprozess vor dem LG gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO unbeachtlich. Selbst ein anwaltliches Vorbringen wäre nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a ZPO verspätet gewesen. Der neue Vortrag der Kl. ist im Berufungsverfahren nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Das BG hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO neue Tatsachen nur dann zugrunde zu legen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach § 531 Abs. 2 ZPO nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen.
Der Vortrag der Kl., sie sei bei der Beauftragung des Coachings zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht entschlossen gewesen, stellt ein neues Angriffsmittel dar. Denn Angriffsmittel sind alle zur Begründung eines Sachantrages vorg...