Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Insoweit ist eine aus sich heraus verständige Angabe erforderlich, welche Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Die Darstellung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein (vgl. lediglich BGH, Beschl. v. 11.2.2020 – VI ZB 54/19, BeckRS 2020, 3531; Beschl. v. 21.7.2020, VI ZB 7/20, NJW 2020, 3728). Es reicht allerdings aus, dass die Gründe angegeben werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung herleitet. Besondere formale Anforderungen werden insoweit nicht gestellt. Insbesondere ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschl. v. 13.9.2012 – III ZB 24/12 = NJW 2012, 3581; Beschl. v. 3.3.2015 – VI ZB 6/14). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VI ZB 22/13 = NJW-RR 2014, 760).
Wird im Hinblick auf einen Verfahrensfehler die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, so ist in der Berufung darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Vortrags vorgetragen worden wäre. Ferner muss auch dargelegt werden, dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte (BGH, Beschl. v. 28.7.2016 – III ZB 127/15 = NJW 2016, 2890).
Die Stellung eines förmlichen Berufungsantrages ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Dafür genügt grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag (BGH, Versäumnisurt. v. 22.3.2006 – VIII ZR 212/04 = NJW 2006, 2705; BGH, Urt. v. 20.1.2015 – VI ZB 18/15 = NZV 2016, 24).
Besondere Sorgfalt bedarf die Berufungsbegründung dann, wenn das angefochtene Urteil die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. In diesem Fall muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der vom Ausgangsgericht angestellten Erwägungen darlegen, warum die Begründung die angefochtene Entscheidung nicht trägt. Anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH Beschl. v. 18.10.2005 – VI ZB 81/04 = NJW-RR 2006, 285; Beschl. v. 3.3.2015 – VI ZB 6/14; vom 27.1.2015 – VI ZR 40/14 = NJW-RR 2015, 511; BGH, Beschl. v. 21.6.2022 – VI ZB 87/21 = BeckRS 2022, 18102).
Grundsätzlich sollte man bei der Abfassung einer Berufungsschrift abschließend "auf das gesamte bisherige Vorbringen" Bezug nehmen. Zwar handelt es sich hierbei um eine Floskel, die einen Sachvortrag nicht ersetzen kann. Sie kann jedoch Bedeutung im Rahmen der Auslegung des Berufungszieles gewinnen, da diese Floskel verdeutlich, dass die Klage hinsichtlich aller Teile des Streitgegenstandes weiter verfolgt werden soll (BGH, Versäumnisurt. v. 22.3.2006 – VIII ZR 212/04 = NJW 2006, 2705).