Die Richtlinie 96/35/EG[4] legt die höchstzulässigen Gewichte von bestimmten Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr fest.

Die in Anhang I der Richtlinie angegebenen Werte für die Gewichte gelten als Verkehrsnormen und betreffen daher die Beladungsbedingungen und nicht die Produktionsnormen (Art. 1 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Gebiet den Einsatz von Fahrzeugen, die in einem der Mitgliedstaaten zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr nicht aus Gründen, die die Gewichte […] betreffen verweigern oder verbieten, wenn diese Fahrzeuge mit den in Anhang I festgelegten Grenzwerten übereinstimmen (Art. 3 Abs. 1).

Bei den dort festgelegten höchstzulässigen Gewichten handelt es sich um abstrakt-generell festgelegte Höchstwerte für die jeweils dargestellte Fahrzeugart mit Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten.

Die Richtlinie ist dennoch kein unmittelbar geltendes Recht. Die Mitgliedstaaten sind aber nach näherer Maßgabe des Art. 288 AEUV verpflichtet, das Unionsrecht in das nationale Recht zu übernehmen.[5] Die Richtlinie ist nämlich für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt ansonsten den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der nationale Verordnungsgeber ist dieser Forderung durch Einfügung des § 31d StVZO[6] und wiederholte Anpassung des § 34 StVZO[7] sowie des § 59a StVZO[8] nachgekommen.

[4] Richtlinie des Rates vom 25.7.1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl L 235 vom 17.9.1996, S. 59) i.d.F. VO (EU) 2019/1242 (ABl L 198 vom 25.7.2019, S. 202).
[5] StRspr des EuGH seit dem Urt. v. 15.7.1964 – Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251 – Costa/ENEL.
[6] Art. 2 der VO zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr […] v. 25.4.1996 (BGBl I, 988).
[7] 13. ÄndVO-StVZO v. 16.7.1986 (BGBl I, 1019); 10. ÄndVO v. 23.7.1990 (BGBl I, 1489); 15. ÄndVO v. 23.6.1993 (BGBl I, 1024); 26. ÄndVO v. 12.8.1997 (BGBl I, 2051); 36. ÄndVO v. 22.10.2003 (BGBl I, 2085); 48. ÄndVO v. 26.7.2013 (BGBl I, 2803); 51. ÄndVO v. 17.6.2016 (BGBl I, 1463).
[8] Art. 1 der 15. ÄndVO-StVZO v. 14.8.1988 (BGBl I, 765); Art. 1 der 31. ÄndVO-StVZO v. 23.3.2000 (BGBl I, 310).

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