Die Berechtigung, mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, ergibt sich aus der Vorschrift des § 46 FZV.

Ein in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen EU-/EWR- Mitgliedstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet wurde (§ 46 Abs. 1 FZV).

Die heimische Zulassung wird mit den dortigen Bestimmungen bei vorübergehendem Aufenthalt im jeweils ausländischen Vertragsstaat von Letzterem anerkannt. Die dort zuständige Behörde bewirkt die Zulassung durch Ausfertigung eines Zulassungsscheins.

In dem ausländischen Zulassungsschein ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/37/EG in Feld F.1 die "technisch zulässige Gesamtmasse" und fakultativ in F.2 die "im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs" eingetragen.[38] Letztere Eintragung ist mit nachfolgender Begründung tatsächlich auf das Gebiet des ausländischen EU-Mitgliedstaates beschränkt:

Der Wortlaut der Feldbezeichnung "im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse" lässt keine andere Interpretation zu, als dass die Geltung dieser Eintragung auf das Gebiet des Zulassungsstaates beschränkt ist. Der Inhalt des Feldes gibt (nachrichtlich) nichts Anderes her als das, was im jeweiligen Gesetz steht.
Da das Feld F.2 zudem fakultativ ist, muss bei fehlender Eintragung ohnehin auf die technisch zulässige Gesamtmasse aus Feld F.1 zurückgegriffen werden.

Die Richtlinie 96/53/EG differenziert ihrerseits zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Verkehr:

"Die Bundesrepublik Deutschland hat die [zitierte] Richtlinie u.a. durch eine entsprechend Änderung des § 34 StVZO und eine Anpassung der darin festgelegten Grenzwerte für das Fahrzeuggewicht in nationales Recht umgesetzt. […] Damit ist auch die Intention und die Zielrichtung des europäischen Normgebers zu berücksichtigen. […]. Mit der Regelung hat der Richtliniengeber klargestellt, dass für den grenzüberschreitenden Verkehr grundsätzlich die nach Maßgabe des Anhangs I europäisch harmonisierten Bestimmungen maßgebend sind."[39]
Nach dem Regelungsgehalt des § 46 Abs. 1 darf ein Fahrzeug, das in der EU zugelassen ist, vorübergehend am inländischen Verkehr teilnehmen. Es ist jedoch für diesen Zeitraum von den inländischen Vorschriften über das Zulassungsverfahren und auch von den Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO befreit (Nichtanwendbarkeit der StVZO). Gleichwohl gelten die inländischen Betriebsvorschriften für alle im Inland verkehrenden Fahrzeuge.[40]
[38] Richtline 1999/37/EG, Anhang I, Kap. II. 6.
[39] OVG Münster, DAR 2006, 579, Rn 33, 35.
[40] OLG Hamm VM 2009 Nr. 69 Rn 12; BayObLG DAR 1978, 110; OLG Bamberg VD 2007, 321; Huppertz SVR 2010, 121; Lippert VD 2018, 59.

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