Mit Blick auf die hier in Rede stehende Problematik im Zusammenhang mit der Einhaltung der zulässigen Gewichte hat der Verordnungsgeber den § 31d StVZO als Betriebsvorschrift eingestellt. Durch § 31d Abs. 1 StVZO werden die Vorschriften des § 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) insgesamt, also einschließlich der Berechnungsformel des § 34 Abs. 7 StVZO auf ausländische Fahrzeuge unmittelbar anwendbar.
Das ausländische Zulassungsverfahren ändert daran nichts. Eine andere Interpretation ist auch nicht denkbar, da der Verordnungsgeber auch die Fahrzeuge erreichen will, deren Zulassungsbescheinigungen das Feld F.2 ("im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse) gar nicht aufweisen."
Der "Betrieb" eines Fahrzeugs kann aber durch die Zulassungsbescheinigung nicht normiert werden. Das Verhalten von Verkehrsteilnehmern wird dagegen von der StVO bestimmt. An wenigen Stellen aber regelt aber auch die StVZO das Verhalten. Insofern trägt der dritte Abschnitt der Verordnung die Kapitelüberschrift "Bau- und Betriebsvorschriften". Um eine solche Betriebsvorschrift handelt es sich bei § 31d StVZO. Das ergibt sich aus der Stellung der Norm im Gesetz: § 31 StVZO regelt die "Verantwortung für den Betrieb des Fahrzeugs". Das "d" in § 31d StVZO ist in diesem Fall der "eindringliche" Hinweis, dass die Norm eine spezielle Ausprägung der Grundnorm des § 31 darstellt. § 31d StVZO sagt also dem Fahrer eines Fahrzeugs, wie er sich in Deutschland verhalten muss, speziell: mit wieviel Tonnen er sein Fahrzeug beladen darf (§ 31d Abs. 1 StVZO). Die Grenze bildet das im Einklang mit der Richtlinie 96/53/EG in § 34 StVZO gesetzlich festgelegte Gesamtgewicht. Welches Gewicht er also gemäß Feld F.2 und F.3 im Zulassungsstaat einzuhalten hat ist damit irrelevant.
Beispiel :
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wird eine Fahrzeugkombination mit fünf Achsen kontrolliert. Diese ist in den Niederlanden mit 42000 kg zulässiger Gesamtmasse zugelassen.
Nach § 31d StVZO müssen ausländische Kfz und ihre Anhänger in Gewicht dem § 34 StVZO entsprechen. Das höchstzulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination mit mehr als vier Achsen beträgt aber gemäß § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO in Deutschland maximal 40000 kg.
Im Zutreffensfalle läge eine Überladung von 2000 kg vor.
Ist in der ausländischen Zulassungsbescheinigung in Feld F.1 allerdings eine technisch zulässige Gesamtmasse eingetragen, die niedriger ist als die in § 34 StVZO gesetzlich erlaubte, gelten indes die in dem heimischen Zulassungsschein eingetragenen niedrigeren Werte. Die Eintragung in Feld F.1 dokumentiert ja, dass das Fahrzeug technisch, also nach Konstruktion und Werkstoffbeanspruchung keine höheren Werte verträgt.
Beispiel:
Der Zulassungsschein eines im EU-Ausland zugelassenen Kfz mit zwei Doppelachsen weist in Feld F.1 eine zulässige Gesamtmasse von 30000 kg aus.
Nach § 31d StVZO müssen ausländische Kfz und ihre Anhänger in Gewicht dem § 34 StVZO entsprechen. Das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Kfz mit zwei Doppelachsen beträgt zwar gemäß § 34 Abs. 5 Nr. 3 StVZO in Deutschland 32000 kg.
Dennoch darf das in Rede stehende Kfz nur bis zu seiner konkret festgelegten zulässigen Gesamtmasse von 30000 kg beladen werden.