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zfs 05/2024, Die zulässige Gesamtmasse von EU-ausländisc ... / F. § 31d StVZO

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Mit Blick auf die hier in Rede stehende Problematik im Zusammenhang mit der Einhaltung der zulässigen Gewichte hat der Verordnungsgeber den § 31d StVZO als Betriebsvorschrift eingestellt.[41] Durch § 31d Abs. 1 StVZO werden die Vorschriften des § 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) insgesamt, also einschließlich der Berechnungsformel des § 34 Abs. 7 StVZO auf ausländische Fahrzeuge unmittelbar anwendbar.[42]

Das ausländische Zulassungsverfahren ändert daran nichts. Eine andere Interpretation ist auch nicht denkbar, da der Verordnungsgeber auch die Fahrzeuge erreichen will, deren Zulassungsbescheinigungen das Feld F.2 ("im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse) gar nicht aufweisen."

Der "Betrieb" eines Fahrzeugs kann aber durch die Zulassungsbescheinigung nicht normiert werden. Das Verhalten von Verkehrsteilnehmern wird dagegen von der StVO bestimmt. An wenigen Stellen aber regelt aber auch die StVZO das Verhalten. Insofern trägt der dritte Abschnitt der Verordnung die Kapitelüberschrift "Bau- und Betriebsvorschriften". Um eine solche Betriebsvorschrift handelt es sich bei § 31d StVZO. Das ergibt sich aus der Stellung der Norm im Gesetz: § 31 StVZO regelt die "Verantwortung für den Betrieb des Fahrzeugs". Das "d" in § 31d StVZO ist in diesem Fall der "eindringliche" Hinweis, dass die Norm eine spezielle Ausprägung der Grundnorm des § 31 darstellt. § 31d StVZO sagt also dem Fahrer eines Fahrzeugs, wie er sich in Deutschland verhalten muss, speziell: mit wieviel Tonnen er sein Fahrzeug beladen darf (§ 31d Abs. 1 StVZO). Die Grenze bildet das im Einklang mit der Richtlinie 96/53/EG in § 34 StVZO gesetzlich festgelegte Gesamtgewicht. Welches Gewicht er also gemäß Feld F.2 und F.3 im Zulassungsstaat einzuhalten hat ist damit irrelevant.

 

Beispiel[43] :

Im Rahmen einer Verkehrsk...

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