Die zulässige Gesamtmasse eines konkret zu bewertenden Fahrzeugs,[32] wie es sich dann im Rahmen der Zulassung des Fahrzeugs konkret-individuell ergibt, ist abzugrenzen gegen

die technisch zulässige Gesamtmasse,
die gesetzlich festgelegte zulässige Gesamtmasse und
das tatsächliche Gesamtgewicht. Dieses kann die zulässige Gesamtmasse durchaus übersteigen (Stichwort: Überladung)

Die zulässige Gesamtmasse eines konkret zu bewertenden Fahrzeugs darf die technisch zulässige Gesamtmasse nicht übersteigen;[33] zumeist ist sie gleich oder niedriger festgesetzt. Außerdem darf sie die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen aus § 34 Abs. 5 u. 6 StVZO jeweils betreffend die dort aufgeführten Fahrzeugarten nicht übersteigen. Dennoch sind Abweichungen etwa durch "Auflasten und Ablasten" möglich.[34] Die so erreichte zulässige Gesamtmasse wird im Zulassungsverfahren durch die Zulassungsbehörde "individuell"[35] festgelegt.

Diese "individuelle" Festlegung wird in Feld F.2 als die "im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs"[36] dokumentiert. Allerdings ist das Feld F.2 fakultativ. Zulassungsbescheinigungen, die das Feld F.2 nicht beinhalten, weisen den entsprechenden Wert in Feld F.1 aus.

Das zulässige Gesamtgewicht von Sattelkraftfahrzeugen kann fakultativ im Feld F.3[37] ("Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse der in Betrieb befindlichen Fahrzeugkombination") dokumentiert werden. Gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO errechnet es sich aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert.

[32] Bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, Rn 5 zu § 34 StVZO als "amtlich zulässige Gesamtmasse" bezeichnet. Karneth/Koehl, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht (Losebl.), Rn 4 zu § 34 StVZO fassen das "gesetzlich zulässige Gesamtgewicht" und das "behördlich zulässige Gesamtgewicht" zusammen. Vgl. OVG Münster VRS 118 (2010), Nr. 14 S. 61-64.
[33] Hentschel/König/Dauer, a.a.O. (Fn 31), Rn 5 zu § 34 StVZO; Karneth/Koehl, a.a.O. (Fn 31), Rn 4 zu § 34 StVZO.
[34] Näher zu "Auflastung" und "Ablastung" Huppertz/Rebler DAR 2022, 175.
[35] OVG Münster VRS 118 (2010), Nr. 14 S. 61-64.
[36] Richtline 1999/37/EG, Anhang I, Kap. II. 6; OVG Münster VRS 118 (2010) Nr. 14, S. 61-64.
[37] Richtline 1999/37/EG, Anhang I, Kap. II. 6.

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