[1] Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall vom 25.6.2021, bei dem der Pkw der Klägerin durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde und für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht.

[2] Die Klägerin ließ das Fahrzeug am Unfalltag durch einen Sachverständigen begutachten. Dieser bezifferte in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.6.2021 die Reparaturkosten auf 4.415,16 EUR brutto. Die Klägerin ließ das Fahrzeug vom Autohaus S. instandsetzen (Auftragsdatum: 25.6.2021). Der durch das Autohaus am 3.8.2021 in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 4.683,15 EUR brutto wurde klägerseits noch nicht beglichen und beklagtenseits nur zum Teil erstattet. Die mit der Klage geltend gemachte offene Differenz beträgt 1.054,46 EUR. Die Beklagte hat auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens vom 5.8.2021 verwiesen, der um diesen Betrag geringere Reparaturkosten ausweist.

[3] Das Amtsgericht (AG Kitzingen, Urt. v. 2.5.2022 – 4 C 417/21) hat ein Sachverständigengutachten zur Höhe der objektiv erforderlichen Reparaturkosten eingeholt und auf dieser Basis die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 389,23 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage – hinsichtlich der Reparaturkosten – im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht (LG Würzburg, Urt. v. 27.7.2022 – 3 S 737/22), soweit sie die Reparaturkosten betraf, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin nach wie vor Erstattung der weiteren Reparaturkosten in Höhe von 665,23 EUR nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Autohaus S. aufgrund Abrechnung möglicherweise überhöhter Einheitspreise in der Rechnung vom 3.8.2021.“

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