[4] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nur die bezahlte Reparaturkostenrechnung der Werkstatt eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entfalte. Für die unbezahlte Reparaturkostenrechnung gelte dagegen nichts anderes als für die unbezahlte Sachverständigenrechnung. Im Fall der unbezahlten Rechnung sei das Vermögen des Geschädigten nur um den Betrag vermindert, zu dem er sich einer Forderung der Reparaturwerkstatt ausgesetzt sehe. Die Forderung bestehe nicht automatisch in Höhe des in Rechnung gestellten Betrags, sondern nur in Höhe ihrer tatsächlichen Berechtigung gemäß § 632 Abs. 2 BGB, die durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten festgestellt worden sei. Die Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten endeten – zumal, wenn keine ausdrückliche Vergütung bestimmt worden sei – nicht mit der Auftragserteilung an die Werkstatt, sondern bestünden während des Verlaufs des Schuldverhältnisses zwischen Geschädigtem und Werkstatt jedenfalls bis zur Erfüllung fort. Da den Geschädigten auch Pflichten bei der Überwachung der Werkstatt träfen, sei für die Erkenntnismöglichkeiten nicht auf den Zeitpunkt der Beauftragung der Werkstatt abzustellen, sondern auf denjenigen Zeitpunkt, in dem der Werkstattauftrag erledigt sei und sich die Frage der Rechnungsbegleichung stelle. Nach Vorliegen des gerichtlich eingeholten Gutachtens sei nun auch der Klägerin klar, welche Kosten zur Instandsetzung des Pkw erforderlich gewesen seien, so dass keine Veranlassung mehr bestehe, den als überhöht erkennbaren Rechnungsbetrag auszugleichen. Eine zu hohe Rechnungstellung habe letztlich zu Lasten der Werkstatt und nicht zu Lasten des Geschädigten oder des Schädigers zu gehen. Deswegen habe der Geschädigte im Fall der bereits erfolgten Begleichung einer überhöhten Rechnung seinen gegenüber der Werkstatt bestehenden Rückzahlungsanspruch an den Schädiger abzutreten, wenn er von diesem Ersatz verlange. Im Fall einer unbezahlten Rechnung stehe dem Geschädigten ein solcher Rückzahlungsanspruch, den er an den Schädiger abtreten könnte, indes noch gar nicht zu. Gliche der Geschädigte den überhöhten Rechnungsbetrag nach gerichtlichem Zuspruch gegenüber der Werkstatt unter Verweis auf das gerichtliche Sachverständigengutachten gar nicht aus, wäre er über seinen Schaden hinausgehend bereichert, was den Grundsätzen des Schadensrechts ebenfalls widerspräche. Die Klägerin werde auch nicht mit einem doppelten Prozesskostenrisiko belastet, da sie der Werkstatt den Streit verkünden könne.
[5] Da die Klägerin also die Rechnung nicht beglichen habe, sei sie auf den durch den gerichtlichen Sachverständigen als erforderlich festgestellten Betrag beschränkt.
[6] II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich die Klägerin als Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung weiterer Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an die Beklagte, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt.
[7] Nach Hinweis durch den Senat hat die Klagepartei ihren Klageantrag entsprechend umgestellt. Eine solche Umstellung ist zwar in der Revisionsinstanz nicht zulässig, da es zur Entscheidung über den neuen Klageantrag weiterer Feststellungen bedürfte. Der Klägerin ist aber durch Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ihren geänderten Klageantrag dort weiter zu verfolgen.
[8] 1. Aufgrund der Verursachung des Verkehrsunfalls durch das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der für die Reparatur ihres Fahrzeugs erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist.
[9] 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. v. 29.9.2020 – VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn 7 m.w.N.). Solche Fehler liegen im Streitfall vor.
[10] a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sogenannte "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (vgl. nur Senatsurt. v. 26.4.2022 – VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn 12; v. 17.12.2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 10...