[5] Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
[6] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB träten hinter einem möglichen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zurück. Die Beklagte habe beim Aufstellen des Schildes, das das Fahrzeug beschädigt habe, in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen im Sinne von § 45 StVO sei eine hoheitliche Aufgabe. Die entsprechende Anordnung obliege gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 und 4 StVO der Straßenbaubehörde. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem hier aufgestellten Umleitungsschild um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handele, da damit jedenfalls verkehrsregelnde Maßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 2 StVO getroffen würden. Danach könne die Straßenbaubehörde zur Durchführung von Straßenbauarbeiten den Verkehr umleiten. Dies sei vorliegend mit der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 11.7.2017 einschließlich der anliegenden Pläne geschehen. Danach sei in der N. als erstes Schild das Zeichen 457.1 "Umleitungsankündigung" vor dem Autohaus der Klägerin anzubringen gewesen.
[7] Die Beklagte sei bei dem Aufstellen der Verkehrsschilder als Amtsträgerin im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG tätig gewesen. Aus dem von ihr vorgelegten Plan, der vorgenannten verkehrsrechtlichen Anordnung, ergebe sich, dass die Beschilderung im Bereich des Autohauses durch die Beklagte habe aufgestellt werden sollen. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.6.2019 (III ZR 124/18, VersR 2019, 1145) könne nicht gefolgert werden, dass nur das Aufstellen von verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen eine hoheitliche Aufgabe darstelle. Zwar habe der Bundesgerichtshof sein Urteil hinsichtlich einer Geschwindigkeitsbeschränkung getroffen. Danach handele es sich jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen um eine hoheitliche Aufgabe. Diese Formulierung könne jedoch nicht als Einschränkung lediglich auf Ge- und Verbote als Verhaltensbefehle verstanden werden. Anderenfalls würde beispielsweise für ein Verkehrsschild, mit dem Einschränkungen, die aufgrund einer Baumaßnahme erfolgten, wieder aufgehoben würden, nicht mehr anzunehmen sein, dass hierbei eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt werde. Diese Abgrenzung wäre willkürlich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch die Aufstellung des Umleitungsschildes die Befahrbarkeit der betroffenen Straße einschränke und es sich um eine verkehrsbeschränkende Verkehrsregelung handele. Selbst wenn, wie vom Geschäftsführer der Klägerin behauptet, ausschließlich das Zeichen 457.1 aufgestellt und die Anordnung im Übrigen fehlerhaft beziehungsweise unvollständig umgesetzt worden sei, führe dies nicht zu einer Haftung der Beklagten, da der fehlerhafte Aufstellungsakt ebenfalls ein hoheitliches Handeln sei.
[8] II Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Das Landgericht hat zutreffend eine eigene deliktsrechtliche Haftung der Beklagten abgelehnt. Diese ist gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34. Satz 1 GG ausgeschlossen, weil die Mitarbeiter der Beklagten in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben.
[9] 1. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB. Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG – im Wege der befreienden Haftungsübernahme – der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Fall scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 13.4.2023 – III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn 21 und vom 6.6.2019 a.a.O. Rn 10; jew. m.w.N.).
[10] 2. Die Mitarbeiter der Beklagten handelten bei der Aufstellung des Verkehrsschildes, durch das nach dem Vortrag der Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug beschädigt wurde, in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.
[11] a) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Senatsrechtsprechung danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (Senat, Urt. v. 13.4.2023 a.a.O. Rn 23 und v. 6.6.2019 a.a.O. Rn 18; jew. m.w.N.).
[12] Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne s...