Erklärt ein Kasko-VR gegenüber dem VN schon bei der Einleitung des Sachverständigenverfahrens unmissverständlich, dass er dieses Verfahren im konkreten Einzelfall für unzulässig halte und sich daran unter keinen Umständen beteiligen wolle, ist er keinem der beiden vom VN dennoch mit der Durchführung dieses Verfahrens beauftragten Sachverständigen direkt zur Vergütung verpflichtet.

OLG Celle, Urt. v. 19.10.2023 – 11 U 29/23

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