3.1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Am 17.4.2024 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht v. 12.4.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 121 v. 17.4.2024). Das Gesetz regelt die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht und trifft Vorkehrungen für die elektronische Aktenführung. Zu beachten ist insbesondere, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ab dem 1.8.2024 zur Einreichung elektronischer Dokumente verpflichtet sind (§ 23c BVerfGG n.F.). Ab dem 1.1.2026 wird diese Pflicht auf nach § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG vertretungsberechtigte Rechtslehrinnen und Rechtslehrer ausgeweitet.

Quelle: BR-Drucks 441/23

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