GKG § 66 Abs. 1, GKG KV Nr. 1700; KostVfg § 25
Leitsatz
1. Im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzes getroffen worden sind. Deshalb kann die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung, zu der auch die Richtigkeit der Kostenentscheidung gehört, im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden.
2. Zahlungsaufforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der Zahlungsanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. (Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 8.11.2023 – IX ZB 3/23
1 Sachverhalt
Der BGH hatte durch Beschl. v. 1.3.2023 die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen einen Beschluss des LG Augsburg auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat der BGH durch Beschl. v. 4.7.2023 ebenfalls als unzulässig verworfen. Unter dem 10.8.2023 hat die Kostenstelle des BGH für die Verwerfung der Anhörungsrüge gegen den Beklagten gem. Nr. 1700 GKG KV eine Festgebühr in Höhe von 66 EUR in Rechnung gestellt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Eingabe hat der Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, die Kostenrechnung sei formunwirksam. Sie weise nämlich weder eine Unterschrift, eine Namenswiedergabe noch ein manuell von dem Kostenbeamten angebrachtes Dienstsiegel auf. Außerdem sei das "drucktechnische Siegel" am Anfang des Textes angebracht und umfasse somit nicht die gesamte Zahlungsaufforderung.
Die Rechtspflegerin (richtig: Kostenbeamtin) hat diese Eingabe des Beklagten als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. Der mit dieser Erinnerung befasste Einzelrichter des IX. ZS des BGH hat die Erinnerung zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
[3] …“II. Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz aufzufassen und als solche statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschl. v. 8.6. 2015 – IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
[4] In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschl. v. 31.7.2003 – IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021 § 66 GKG Rn 41).
[5] Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Nach Aktenlage weist die angefochtene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf; sie ist im Übrigen dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 KostVfG in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6.3.2014 (Az.: RB5 – 5607 – R3 131/2014) bedürfen Kostenanforderungen, die – wie hier – automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Wie die Rechnungsstelle des BGH bestätigt hat, enthält die für den Kostenschuldner bestimmte Kostenrechnung einen Hinweis über die automationsgestützte Erstellung und ist ein Dienstsiegel (lediglich) zusätzlich aufgebracht. Deshalb sind die in der Eingabe des Kostenschuldners vom 16.8.2023 vorgetragenen Einwände rechtlich nicht erheblich.
[6] Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
[7] Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in Bezug auf den Kostenansatz in dieser Sache beantwortet werden.“
3 Anmerkung:
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Hinsichtlich der Formerfordernisse im Zusammenhang mit Gerichtskostenrechnungen muss unterschieden werden zwischen dem Gerichtskostenansatz einerseits und der auf diesem Ansatz basierenden Zahlungsaufforderung an den Kostenschuldner andererseits. Dies wird in der Praxis und leider auch von den Gerichten nicht immer auseinandergehalten.
Der Gerichtskostenansatz
Der Gerichtskostenansatz ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG seiner Rechtsnatur nach eine gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Verhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht (BFH RVGreport 2016, 35 [Hansens] = BFH/NV 2015, 1598; BSG RVGreport 2017, 75...