StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz
Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist widerlegt, wenn es sich bei der Trunkenheitsfahrt um ein notfallbedingtes Augenblicksversagen handelt und der Angeklagte für künftige Notfälle Vorkehrungen getroffen sowie erfolgreich einen TÜV-Nachschulungskurs absolviert hat.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Hameln, Urt. v. 6.2.2008 – 11 Cs 7471 Js 89812/07 (328/07) [nicht rechtskräftig]
Sachverhalt
Das AG verurteilt den 45jährigen Angeklagten, der Elektromeister im Krankenhaus ist, Leiter der dortigen technischen Werkstätten und Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 EUR und zu einem Fahrverbot von 3 Monaten.
Aus den Gründen
“ … Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich freiwillig noch in der Nacht der Trunkenheitsfahrt selbst bei der Polizei gemeldet und so eine Tat erst bekannt gemacht hat. Er hat den Alkoholkonsum begonnen, als nicht absehbar war, dass er nachts zu einer Brandmeldung im Krankenhaus gerufen werden würde. Die Stelle als technischer Leiter hatte er zur Tatzeit erst einen Monat inne, so dass es sich um seine erste Notfallbenachrichtigung handelte und er etwas kopflos reagierte. Er bildete sich ein, selbst unbedingt der Feuerwehr helfen zu müssen, den Brandmelder ausfindig zu machen und dafür niemanden morgens um halb vier wecken zu können. Er ist bislang unbestraft. Erhebliche Schäden sind nicht entstanden.
Die Verhängung einer geringen Geldstrafe von 30 Tagessätzen war insofern ausreichend, aber auch erforderlich. Die Höhe eines Tagessatzes beruht auf den von ihm angegebenen Einkommensverhältnissen (§ 42 StGB).
Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist widerlegt. Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Aburteilung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Bei der Anlasstat am 6.10.2007 handelte es sich um ein Augenblicksversagen. Der Angeklagte hat anschließend sofort freiwillig durch Selbstanzeige bei der Polizei die Verantwortung übernommen. Er hat keinerlei Voreintragungen, die auf ein Alkoholproblem hindeuten. Er hat inzwischen durch Umstrukturierung und Delegation im Krankenhaus für künftige Notfälle Vorkehrungen getroffen. Er hat sich mit einem Verkehrspsychologen des TÜV ausführlich beschäftigt und erfolgreich einen TÜV-Nachschulungskurs absolviert.
Es konnte daher ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.
Die Verhängung des Fahrverbotes beruht auf § 44 StGB. … .“
Mitgeteilt von RA Thomas Wirbuleit, Hameln