“ … II. … . Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist lückenhaft und hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt einer eingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht. Es darf die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, NStZ 1983, 277, 278; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 337, Rn 27 m.w.N.). Eine Beweiswürdigung weist Lücken auf, wenn nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt sind, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten der Angeklagten zulassen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 337, Rn 29 m.w.N.).
Vorliegend ist die Beweiswürdigung lückenhaft, denn es fehlt die Mitteilung, ob bzw. wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat. Prozessual (§ 267 StPO) ist zwar die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Eine solche Verpflichtung des Tatrichters ergibt sich jedoch aus der Notwendigkeit, dass das Revisionsgericht überprüfen können muss, ob die tatrichterliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Eine entsprechende Erörterung und Würdigung ist dann notwendig, wenn das Revisionsgericht nur auf Grund dieser Grundlage nachprüfen kann, ob das materielle Recht richtig angewendet worden ist und ob die Denk- und Erfahrungssätze richtig angewendet worden sind (Senatsbeschl. v. 6.9.2007, 3 Ss 262/07; BGH NStZ-RR 1997, 172; BGH NStZ-RR 2002, 243; OLG Hamm Beschl. 21.11.2002 – 5 Ss 1016/02; KG Beschl. v. 9.10.2000 – (3) 1 Ss 154/00 – 53/00). Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen (ein solcher liegt hier nicht vor) kann gegebenenfalls auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen die materiellrechtliche Begründungspflicht verzichtet werden (Senatsbeschluss vom 6.9.2007, a.a.O.).
Auf Grund der im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung dem Senat allein zur Verfügung stehenden Angaben in der Urteilsurkunde ist es nicht möglich festzustellen, ob sich der Angeklagte durch seinen Verteidiger zur Sache eingelassen hat oder nicht, bzw. in welchem Umfang, und ob das LG seine Einlassung umfassend anhand der sonstigen Beweismittel gewürdigt hat.
In der Beweiswürdigung ist ausgeführt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen denjenigen des AG entsprechen, ohne dass ersichtlich ist, ob bzw. inwieweit der Verteidiger sich für den Angeklagten dazu eingelassen hat. Weiter ist ausgeführt, dass die Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen in objektiver Hinsicht der glaubhaften Aussage des Zeugen T entsprechen. Diese Passage lässt sowohl die Deutung zu, dass der Angeklagte sich durch seinen Verteidiger zur Sache eingelassen hat, das Gericht dieser Einlassung jedoch nicht gefolgt ist, als auch dass keine Einlassung zur Sache erfolgt ist und die Feststellungen (nur) auf der Zeugenaussage beruhen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten stattfindet oder dieser in zulässiger Weise vertreten ist.
Nach § 411 Abs. 2 StPO kann sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Das gilt auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 411 Rn 4, § 329, Rn 15 m.w.N.). Der Verteidiger ist zur Vertretung des Angeklagten in der Erklärung und im Willen befugt. Insbesondere kann der mit schriftlicher Vollmacht versehene Verteidiger für den Angeklagten auch Erklärungen zur Sache abgeben, die in gleicher Weise wie die Einlassung des Angeklagten oder das Geständnis des Angeklagten als Urteilsgrundlage verwertbar sind; zur Aussage verpflichtet ist er ebenso wenig wie der Angeklagte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 411 Rn 6, § 234 Rn 10).
Der Senat kann demnach mit den im Revisionsverfahren zulässigen Erkenntnisquellen nicht feststellen, inwieweit sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat und ob die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten frei von Rechtsfehlern ist. Schon dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des LG (§ 354 Abs. 2 StPO).
Der Senat weist darauf hin, dass es sich regelmäßig anbietet, zu Beginn der Beweiswürdigung klarzustellen, ob der Angeklagte sich zur Sache eingelassen hat oder nicht und ggf. der Beweiswürdigung eine in sich geschlossene Darstellung der Einlassung des (die Tat bestre...