BGB § 249 § 254
Leitsatz
Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien.
BGH, Urt. v. 19.2.2008 – VI ZR 32/07
Sachverhalt
Die Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig für den Schaden, der dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls am 1.11.2005 entstanden ist. Der Kläger mietete während der unfallbedingten Reparaturzeit vom 1. bis zum 9.11.2005 bei der Firma Autohaus W GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif auf der Grundlage des Tagespreises an. Das Autohaus W berechnete dem Kläger 1.027,08 EUR. Hierauf zahlte die Beklagte 536,0 EUR. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gesamten vom Autohaus W berechneten Kosten zu erstatten.
Das AG hat der Klage unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10 % in Höhe von 388,37 EUR stattgegeben. Das LG hat die Klage auf die zugelassene Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Aus den Gründen
[3] “I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Mietwagenkosten. Die Zweistufigkeit der vom BGH vorgegebenen Prüfung werde nicht verkannt. Es komme indes nicht darauf an, ob der von der Firma W geltend gemachte Unfallersatztarif der Höhe nach durch betriebswirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt werden könne oder ob dem Kläger ein anderer Tarif zugänglich gewesen sei. Denn es könne bereits nicht festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme gerade der speziellen Leistungen, die nach dem Unfallersatztarif abgerechnet werden – also insbesondere die sofortige Überlassung eines Mietwagens ohne Vorkasse und Sicherheitsleistung – überhaupt aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Klägers unfallbedingt erforderlich gewesen sei. Erstinstanzlich habe der Kläger lediglich vorgetragen, seine Mutter sei darauf angewiesen gewesen, am Unfalltag sofort mit einem Ersatzfahrzeug weiterfahren zu können. Dies reiche nicht aus. Zum einen sei dieser Vortrag zu pauschal, zum anderen sei unerheblich, ob die Mutter des Klägers habe weiterfahren müssen. Sie sei offenbar nicht die Geschädigte, wenn auch unklar geblieben sei, wer eigentlich Eigentümer des beschädigten Pkw sei. Die (unstreitige) Notwendigkeit der sofortigen Weiterfahrt rechtfertige noch nicht ohne weiteres die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Es sei nach wie vor nicht hinreichend erkennbar, warum ein über die Heimfahrt – hier innerhalb derselben Ortschaft – hinausgehender sofortiger Bedarf für ein Ersatzfahrzeug bestanden haben solle. Auch der lediglich pauschale Hinweis auf eine Behinderung des Klägers reiche dazu nicht aus.
[4] Der Geschädigte müsse sich grundsätzlich nicht auf billigere Verkehrsmittel verweisen lassen, es sei denn, diese böten denselben Komfort wie ein jederzeit zur Verfügung stehendes Auto. Deshalb müsse der Geschädigte eine Taxe in Anspruch nehmen, wenn dies (vor allem wegen einer geringen Fahrleistung in der Reparaturzeit) preiswerter sei. Voraussetzung dafür sei aber, dass eine Taxe jederzeit ohne weiteres erreichbar sei und als vergleichbares Ersatzfahrzeug in Betracht komme. Hieran könne es fehlen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug für tägliche Geschäftsbesorgungen benötige. Im Übrigen sei der Geschädigte verpflichtet, den für ihn voraussichtlich günstigsten Tarif zu wählen und sich ggf. nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen.
[5] Der Kläger trage selbst vor, dass die Preisliste für den Unfallersatztarif bei der Firma W für jedermann einsehbar gewesen sei; er bzw. seine Mutter hätten also erkennen können, dass der Unfallersatztarif teurer sei als die übrigen Tarife. Selbst wenn ein Preisunterschied zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, hätte im Hinblick auf das Merkblatt für einen verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen Anlass zur Frage nach Preisen bestanden. Offenbar sei diese Frage jedoch unterblieben.
[6] Der Kläger habe unstreitig mit dem angemieteten Fahrzeug eine Kilometerleistung von durchschnittlich 51 km pro Tag erreicht. Die Kammer bezweifele, dass er die entsprechenden Fahrten insgesamt mit einem Taxi günstiger hätte durchführen können. Sie halte aber an ihrer Auffassung fest, dass es dem Kläger bzw. seiner Mutter im Hinblick auf das – nach dem Vortrag des Klägers – bei der Anmietung unterzeichnete Merkblatt zumutbar gewesen wäre, sich mit der Beklagten kurzfristig wegen der Mietwagenkosten im Normaltarif in Verbindung zu setzen und eine Deckungszusage einzuholen bzw. einen Kostenvorschuss zu f...