“Der zulässigen Berufung des Klägers ist kein Erfolg beschieden. Das LG hat in der Sache zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten und der Sozialversicherungsträger verneint. Die hiergegen vom Kläger in der Berufungsinstanz erhobenen Einwände vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die von der Klagepartei beantragte Freistellung von Schadenersatzansprüchen der Geschädigten (Frau Dr. A S) im Umfang von 80 Prozent setzt – wie in der Klageschrift richtig dargelegt – eine gesamtschuldnerische Haftung des Klägers und des Beklagten i.S.d. §§ 421, 426, 840 BGB voraus. Eine solche kann im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden.
1) Die Haftung des Klägers gegenüber der Geschädigten wegen fahrlässiger Verletzung der ihm als Eigentümer des Motorbootes und auch als Begleitperson beim Wasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht steht auf Grund des Endurteils des OLG München v. 14.9.2005 (Az. 27 U 65/05) rechtskräftig fest.
2) Dagegen muss der Beklagte als Ehemann der Geschädigten auf Grund der hier anwendbaren Privilegierung nach §§ 1359, 277 BGB nicht für sein objektiv vorliegendes Fehlverhalten haften, sodass zwischen ihm und dem Kläger kein Gesamtschuldverhältnis besteht. Demzufolge kommen auch die Grundsätze des “gestörten Gesamtschuldnerausgleichs’ nicht zur Anwendung. Der BGH hat in seinem Urt. v. 1.3.1988 (NJW 1988, 2667) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rspr. (BGHZ 35, 317) festgestellt, dass der privilegierte Mitschädiger “schon gar nicht in die Regelung des § 840 Abs. 1 BGB hineinwachse’, sodass es auch nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit einem nicht-privilegierten Schädiger kommen könne. Dies sei eine Folge des Ausgleichssystems, die im Rahmen der Deliktshaftung grundsätzlich allen Schädigern zugemutet werde. In einer späteren Entscheidung (Urt. v. 15.6.2004, NJW 2004, 2892) hat der BGH diese Grundsätze auch unter Berücksichtigung der hiergegen in der Literatur erhobenen Bedenken nochmals bekräftigt.
a) Das Haftungsprivileg des § 1359 BGB kommt dem Beklagten im vorliegenden Fall zugute.
Der Beklagte und die Geschädigte sind Eheleute. Der Unfall ereignete sich bei gemeinsamer sportlicher Betätigung in der Freizeit. Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, gilt die Haftungserleichterung des § 1359 BGB für die Erfüllung (einschließlich Nichterfüllung und Schlechterfüllung) aller “sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen’, also – über die §§ 1353 bis 1362 BGB hinaus – grundsätzlich für den Gesamtbereich des ehelichen Pflichtenkreises, auch für die damit etwa konkurrierende Deliktshaftung (BGH NJW 1968, 2667 zu § 1664 BGB; OLG Hamm, Urt. v. 21.2.2001, BeckRS 2001, 30163419; KG, Urt. v. 6.4.2001, MDR 2002, 35; MüKo zum BGB, Wacke, 4. Aufl. 2000, § 1359 Rn 10; Staudinger/Heinz, BGB, Neubearbeitung 2000, § 1359 Rn 15; RGRK zum BGB, 12. Aufl., Roth/Stielow, § 1359 BGB, 12. Aufl., Rn 3; Soegel-Lange, BGB, 12. Aufl., § 1359 Rn 2).
Sollen Haftungserleichterungen ihren gesetzgeberischen Zweck erfüllen, müssen sie generell und unabhängig von ihrer jeweiligen Anspruchsgrundlage wirksam sein (RGRK zum BGB, 12. Aufl., Adelmann, § 1664 Rn 11) und dürfen nicht durch Nichtanwendung im Deliktsrecht praktisch weitgehend außer Kraft gesetzt werden (BGHZ 46, 313).
Im vorliegenden Fall gehörte es zum ehelichen Pflichtenkreis des Beklagten, gem. § 1353 Abs.1 BGB bei der gemeinsamen Freizeitbetätigung des Wasserskilaufens die körperliche Unversehrtheit seiner Ehefrau zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Für einen Unfall bei gemeinsamer Freizeitbetätigung der Eheleute können keine anderen Grundsätze gelten, als für einen Unfall in der gemeinsamen Ehewohnung (so auch OLG Hamm, Urt v. 21.2.2001, BeckRS 2001, 30163419). Deshalb bestimmt sich bei gemeinsamer sportlicher Betätigung als Teil der ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB der wechselseitige Haftungsmaßstab aus § 1359 BGB (vgl. RGRK zum BGB, 12. Aufl., Roth/Stielow, § 1359 Rn 10 zum gemeinsamen Sportfliegen).
Die gemeinsame sportliche Betätigung erhöht die Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Rechtsgütern des Partners. Der Fahrlässigkeitsmaßstab des § 276 BGB würde die eheliche Gemeinschaft auf Dauer über Gebühr belasten (Staudinger, a.a.O., § 1359 Rn 6, 7).
Etwas anderes gilt nach herrschender Meinung jedoch bei Unfällen im Straßenverkehr (a.A. z.B. Staudinger, a.a.O., § 1359 Rn 22). Dort soll der Geschädigte durch eine Anwendung des § 1359 BGB die Ansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Ehegatten, der den Unfall schuldhaft verursacht hat, nicht verlieren. Darüber hinaus beruht die Ausnahme auf dem Gedanken, dass sich niemand angesichts der Normendichte und des ausdifferenzierten Vorschriftengefüges der Straßenverkehrsregelungen darauf berufen können soll, er beachte die Verkehrsregeln weniger genau, als vorgeschrieben (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1970, BHGZ 53, 352; BGH, Urt. v. 10.7.1...