[6] “Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

[7] I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt:

[8] Die Klägerin könne die Beklagte nicht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 123 Abs. 1 Alt. 1, § 142 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen. Sie sei nicht berechtigt, die auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Beklagte habe sie nicht über die Freiheit von Unfallschäden getäuscht. Dabei sei es ohne Belang, ob die Beklagte, indem sie in dem Kaufvertragsformular die Zeile “Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer’ und die Zeile “Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt’ offen gelassen habe, konkludent erklärt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. Denn die Klägerin habe nur erwarten dürfen, über erhebliche Unfallschäden aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug habe jedoch keinen über einen Bagatellschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten.

[9] Auf Grund der Tatsachenfeststellungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der Pkw mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen streifenden Anstoß gegen die Tür links und das Seitenteil links erhalten habe; dabei seien die Tür und das Seitenteil eingebeult worden, wobei die Einbeulung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags gewesen sei. Die damit feststehenden Beeinträchtigungen an der Fahrzeugkarosserie begründeten indes noch keinen erheblichen Unfallschaden. Denn eine Einbeulung von wenigen Millimetern lasse sich nach den Feststellungen des Sachverständigen rückstandsfrei beseitigen. Es bestehe auch nicht die entfernte Möglichkeit, dass eine oberflächliche Beschädigung von kleinflächigen Bereichen der Tür und des hinteren Seitenteiles die Fahr- oder Verkehrstüchtigkeit des Pkw beeinträchtige. Ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit Blick auf die Reparaturkosten zu bejahen, weil andernfalls auch auf Grund erheblicher Instandsetzungskosten zur Beseitigung bloßer Lackschäden oder kleinster Dellen in der Karosserie ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden könnte.

[10] Die Klägerin könne auch nicht gem. § 437 Nr. 2, § 440, § 323 und § 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Denn sie habe der Beklagten entgegen § 440, § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 5 BGB keine Frist zur Nachbesserung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Fristsetzung nicht gem. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Insbesondere habe die Beklagte sie nicht über Unfallschäden getäuscht.

[11] II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision, die es hinnimmt, dass das LG der Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zuerkannt hat, macht zutreffend geltend, dass dieser Anspruch, entgegen der Auffassung des LG, nach den Regeln über die kaufrechtliche Sachmängelhaftung begründet ist.

[12] 1. Die Klägerin konnte gem. § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB von dem Kaufvertrag zurücktreten, weil das Fahrzeug mangelhaft ist.

[13] Das LG hat offenbar angenommen, die Klägerin habe den Mangel des Fahrzeugs, der sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige, darin gesehen, dass die Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht fachgerecht repariert worden waren. Dies ergibt sich daraus, dass das LG gemeint hat, die Klägerin könne von dem Vertrag nicht zurücktreten, weil sie der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt habe.

[14] Das LG hat damit verkannt, dass die Klägerin den zum Rücktritt berechtigenden Mangel des Fahrzeugs nicht in der unfachmännischen Reparatur der Karosserieschäden, sondern in der wegen dieser Karosserieschäden – selbst bei fachgerechter Reparatur – fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeugs gesehen hat. Das LG hat deshalb nicht geprüft, ob die auf Grund der Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel darstellt. Diese Prüfung kann der Senat selbst vornehmen, da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.

[15] a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unfallfreiheit allerdings nicht zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB geworden.

[16] Das LG hat zwar in anderem Zusammenhang ausgeführt, es ...

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