a) Enge Einbindung in die Rehabilitation
Eine enge Einbindung des Rechtsanwalts des Geschädigten in das Reha-Management erscheint in zweierlei Hinsicht als sinnvoll: Zum einen, um dem besonderen Beratungsbedürfnis des Geschädigten in den verschiedenen Phasen der Rehabilitation gerecht werden zu können, welches sich auf spezifisch dort auftretende Fragen und zu treffende Entscheidungen bezieht, so z.B. die Abwägung der Vor- und Nachteile der Zustimmung zu einer konkret vorgeschlagenen Reha-Maßnahme. Zum anderen übt der Rechtsanwalt im Interesse des Geschädigten wichtige Kontrollfunktionen hinsichtlich der genannten, an ein Reha-Management zu stellenden Anforderungen an Leistung, Objektivität und Unabhängigkeit aus. Dementsprechend kommen auf den im Rahmen eines Reha-Managements tätigen Rechtsanwalt gegenüber der herkömmlichen Schadenregulierung ganz neue Aufgaben zu.
b) Anforderungen an Qualifikation und Engagement
Mit den aus Sicht des Geschädigten formulierten Anforderungen an die Transparenz des Reha-Verfahrens und dort insbesondere der Einbindung des Rechtsanwalts in sämtliche Informations- und Entscheidungsprozesse stellt sich fast zwangsläufig die (selbstkritische) Frage nach den vom Rechtsanwalt selbst zu erfüllenden Anforderungen hinsichtlich Qualifikation und Engagement. Eine Spezialisierung erscheint als sinnvoll, um den besonderen Anforderungen, die das Reha-Management stellt, gerecht werden zu können. Die zum 1.7.2005 erfolgte Einführung der Fachanwaltsbezeichnung für Verkehrsrecht dürfte insoweit einen erfreulichen Schritt darstellen, da das Personenschadensrecht grundsätzlich zum Verkehrszivilrecht gem. § 14 d Nr. 1 FAO und damit zum Gegenstand der Fachanwaltsausbildung zählt. Da sich auf der anderen Seite jedoch in den Fachanwaltslehrgängen die Beschäftigung speziell mit dem Personenschadensmanagement innerhalb des Personenschadensrechts allenfalls auf Grundsätze beschränken dürfte, werden erst eine darüber hinausgehende Beschäftigung mit diesem Themenbereich sowie entsprechende praktische Erfahrungen Voraussetzungen für eine optimale Tätigkeit auf diesem Gebiet darstellen.
Für den Rechtsanwalt bedeutet die Tätigkeit in den Fällen, in denen ein Reha-Management durchgeführt wird, einen erheblichen Mehraufwand gegenüber der sonstigen Regulierungspraxis, weil er seinem Mandanten neben der spezifischen Beratung in sämtlichen Phasen des Reha-Managements oft über Jahre insbesondere mit folgenden Aufgaben zur Seite stehen muss:
- Abschluss und Überwachung der Einhaltung der Rehabilitationsvereinbarung,
- Prüfung des Erfolgs der Reha-Maßnahmen sowie dessen Nachhaltigkeit anhand der Berichte des Reha-Dienstes,
- Berechnung verbleibender Verdienstausfallschäden oder verletzungsbedingten Mehrbedarfs unter Anpassung an die jeweiligen Erfolge der Reha-Maßnahmen,
- Überwachung und Verhinderung des Eintritts der Verjährung hinsichtlich der Ersatzansprüche des Geschädigten.
Darüber hinaus erscheint durchaus auch eine möglichst enge Einbindung des Anwalts in den tatsächlichen Ablauf des Reha-Managements als im Interesse des Geschädigten liegend. Zu denken ist hierbei z.B. an die Teilnahme des Anwalts am ersten Gesprächstermin zwischen Reha-Dienst und Geschädigtem. Dadurch kann erreicht werden, dass kein Informationsdefizit zwischen dem Geschädigten und dessen Anwalt entsteht.
Diese umfassende Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Personenschadensmanagement fordert diesen sachlich und zeitlich erheblich und ist mit einer hohen Verantwortung verbunden. Dementsprechend ist auch von einem erhöhten Haftungsrisiko auszugehen.
c) Vergütung der Tätigkeit innerhalb des Reha-Managements
Auf Grund der erforderlichen Einarbeitung in neue Aufgabengebiete, des Mehraufwandes in der Beratung des Geschädigten sowie der Inkaufnahme eines erhöhten Haftungsrisikos stellt sich für den Geschädigtenanwalt zwangsläufig die Frage einer angemessenen Vergütung. Auch der Haftpflichtversicherer dürfte regelmäßig ein Interesse sowohl an der Kooperationsbereitschaft als auch an der Qualifikation des Geschädigtenanwalts haben, damit der Ablauf des Reha-Managements gefördert statt unnötig behindert wird, z.B. durch unsachgemäße Anträge. Um diesbezügliche spätere Streitigkeiten zu vermeiden, dürfte daher der Abschluss einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung zu empfehlen sein, welche den Gebührensatz, den Gegenstandswert sowie die Frage, ob bei der Tätigkeit im Rahmen des Reha-Managemen...