Allgemein wird als nahezu selbstverständliche Grundvoraussetzung jeglicher Überlegungen zum Personenschadensmanagement davon ausgegangen, dass weder Haftpflichtversicherer noch Geschädigter über einen durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung eines Reha-Managements im Auftrage des Haftpflichtversicherers verfügen. Soweit neuerdings die Auffassung eines entsprechenden Rechtsanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger aus dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution des § 249 BGB vertreten wird, würde dieser in der Praxis dem Geschädigten aus zwei Gründen nicht weiterhelfen: Zum einen kann sich ein solcher Anspruch lediglich gegen den Schädiger persönlich und gerade nicht gegen den hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherer richten, weil der Versicherer gem. § 115 Abs. 1 S. 3 VVG n.F. (§ 3 Nr. 1 S. 2 PflVG a.F.) lediglich Schadensersatz in Geld zu leisten hat. Dies gilt auch hinsichtlich des Freistellungsanspruchs im Falle der persönlichen Inanspruchnahme des Schädigers. Eine professionelle Regulierung mit einem Schädiger persönlich ist jedoch regelmäßig gerade nicht möglich. Zum anderen bezöge sich ein entsprechender Rechtsanspruch wegen der bei § 249 Abs. 1 BGB – anders als bei § 249 Abs. 2 BGB – gesetzlich vorgesehenen Regie des Schädigers nicht auf eine konkrete Art der Naturalrestitution und damit weder auf die Einschaltung eines bestimmten noch überhaupt auf die Einschaltung eines Reha-Dienstes, wodurch eine praktikable Durchsetzung ausscheidet.
Zudem setzt bereits die für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und damit den Erfolg eines Reha-Managements sowichtige Akzeptanz beim Geschädigten die Freiwilligkeit voraus. Dementsprechend soll auch im Folgenden davon ausgegangen werden, dass ein Reha-Management allein auf Grund einer freiwilligen Übereinkunft beider Seiten denkbar ist. Da der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH "Herr des Restitutionsgeschehens" bleibt, kann der Versicherer aus einer entsprechenden Verweigerung des Geschädigten nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ableiten.
Es empfiehlt sich, in der zwischen Haftpflichtversicherer und Geschädigtem freiwillig zu treffenden Vereinbarung einvernehmlich das Rehabilitationsziel festzulegen. Soweit darauf hingewiesen wird, dass das realistische Rehabilitationsziel erst durch den Reha-Dienst zu ermitteln sei, schließt dies eine vorherige (vorläufige) Festlegung mit ggf. späterer Anpassung bzw. Konkretisierung nicht aus, auf die aus drei Gründen nicht verzichtet werden kann: Zunächst dient die Festlegung der Überprüfung und Dokumentation der tatsächlichen Übereinstimmung der beiderseitigen Vorstellungen von Haftpflichtversicherer und Geschädigtem. Ferner ist die Bedeutung von Zielbestimmungen für die Motivation des Geschädigten nicht zu unterschätzen. Schließlich ist auch für den Reha-Dienst eine Festlegung erforderlich, zum einen schlicht wegen der erforderlichen Bestimmung des Umfangs seines Tätigkeitsauftrags, zum anderen wegen der auf die Erfordernisse des Rehabilitationsziels beschränkten Berechtigung, vom Geschädigten persönliche Daten zu erheben und diese an den Haftpflichtversicherer weiterzugeben (dazu unten Ziff. 6 b).