Zudem können die Vorschläge des Managements grundsätzliche Einstellungen des Geschädigten offen legen, die der Haftpflichtversicherer üblicherweise nicht kennt, z.B. Verweigerungshaltungen. Da ein effektives Reha-Management umfassende Einblicke über Befindlichkeit des Verletzten, Umfeld, bisherigen Arbeitsplatz sowie Fähigkeit und Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung an der Rehabilitation erfordert, stellt sich die Frage, inwieweit die umfassenden Informationen, die das Reha-Management erlangt, an den Haftpflichtversicherer weitergegeben werden dürfen. Denn hierbei kann es sich um Informationen handeln, die der Haftpflichtversicherer für die Berufung auf einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht nutzen kann, so neben den Verweigerungshaltungen insbesondere bei sog. "Zufallsfunden" (z.B. Feststellung unfallunabhängiger Vorerkrankungen, die sich auf die Schadensersatzpflicht auswirken können). Dies ist dann besonders problematisch, wenn es sich um Informationen handelt, die der Haftpflichtversicherer ohne das Reha-Management niemals erlangt hätte.
Da der Haftpflichtversicherer auf der anderen Seite als Auftraggeber gegenüber dem Reha-Management durchaus über ein legitimes Interesse verfügt, die für die Rehabilitation relevanten Informationen zu erhalten, ist durch eine entsprechende Vereinbarung sicherzustellen, dass nur die Daten erhoben (Schweigepflichtentbindung gegenüber Dritten) und weitergegeben werden dürfen, welche im Rahmen des festgelegten Rehabilitationsziels relevant sind. Dadurch wird einerseits den Interessen des Versicherers am Erhalt der im Rahmen der Reha benötigten Informationen und andererseits dem Interesse des Geschädigten an einer Vermeidung der Weitergabe von Informationen Rechnung getragen, die der Versicherer für Abwehrstrategien gem. § 254 Abs. 2 BGB nutzen könnte.
Allerdings sollte der Geschädigte wissen und bereits bei seiner grundsätzlichen Entscheidung zum Reha-Management berücksichtigen, dass auch die unvermeidbare Informationsweitergabe im Rahmen des Rehabilitationsziels immer noch weit über das hinausgeht, was der Versicherer ohne ein Reha-Management an Informationen erlangt hätte, sodass im Hinblick auf § 254 BGB stets ein nicht unerhebliches Risiko verbleibt. Beispiel wäre wiederum die Feststellung einer unfallunabhängigen Vorerkrankung durch den Reha-Dienst, welche eine an sich — nach dem unfallbedingten Verletzungsbild — nahe liegende Umschulung unmöglich macht. In diesem Fall dürfte die Information über die Vorerkrankung wohl an den Versicherer weiterzugeben sein, da sie bezogen auf das Rehabilitationsziel (die berufliche Rehabilitation) durchaus relevant ist.